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14. September 2009 RA Benjamin Veyhl

Bremsen als Gewalt im Straßenverkehr?

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 03.12.2008 Az.: 32 Ss 172/08

ist nicht jeder Fall des Herunterbremsens eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs (Kfz)  bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB.Zum Sachverhalt:Man kennt die Situation: Ein auf der linken Fahrspur einer Bundesautobahn fahrender Fahrzeuglenker wird durch einen ausscherenden PKW-Fahrer, welcher seinerseits auf die linke Fahrspur wechselt, zum Abbremsen gezwungen. Beide brechen darauf hin ihr Überholmanöver ab. Anschließend überholt der „Hintermann‟ den PKW des vor ihm fahrenden Fahrzeuglenkers und verlangsamt seine Geschwindigkeit bis nahezu zum Stillstand. Hierdurch wird der vormals ausscherende Kfz-Führer zum Abbremsen gezwungen. Unbestritten ist eine solche „Erziehungsmaßnahme‟ ein unfallträchtiger Akt der Selbstjustiz. Fraglich ist jedoch, ob das Herbeiführen des Abbremsens des nachfolgenden Pkws eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne darstellt. Das OLG Celle sah in jenem Sachverhalt keine „Gewalt‟ im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB. Gewalt im Sinne des § 240 StGB liege auch im Straßenverkehr nur dann vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht nur psychisch wirke, sondern körperlich empfunden werde. Dabei können unter anderem die Dauer und die Intensität der bedrängenden Einwirkung, die allgemeine Verkehrssituation und weitere Faktoren von Bedeutung sein. Die bloße Geschwindigkeitsverringerung ist kein solch abruptes Abbremsen, dass der überholte Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen wäre. Im Übrigen sei es dem PKW-Führer möglich gewesen, am PKW des Überholers vorbei zu fahren bzw. diesen selbst zu überholen. Zusammenfassung: Wieder einmal stellt die obergerichtliche Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr durch Ausbremsen. Dies gilt vor allem, wenn es sich nicht um eine so genannte Vollbremsung handelt, sondern der Täter seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund nur stark reduziert und dadurch den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zwingt. In der Praxis ist daher bei jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Tat zu prüfen, ob das Verhalten des Fahrzeugführers tatsächlich den strafrechtlichen Bestand der Nötigung erfüllt, dies erlaubt der anwaltlichen Verteidigung in vielen Fällen die Möglichkeit, auf eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren hinzuwirken.

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