19. Dezember 2007
Bundesregierung beschließt:
Rechtsanwälte sollen künftig im Einzelfall mit ihren Mandanten eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren dürfen. Die Bundesregierung beschloss am 18.12.2007 einen Gesetzentwurf, der als Voraussetzung hierfür vorsieht, dass der Rechtsuchende ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Regelung will Rechtsuchenden helfen, die in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von der Durchsetzung von Ansprüchen absehen würden, wenn sie nicht mit dem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren könnten, und folgt damit einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.So werden Fälle genannt, wonach ein sehr werthaltiger, aber sehr unsicherer Wiedergutmachungsanspruch geltend gemacht werden soll und die Anwaltskosten hierfür nicht aufzubringen sind. Auch eine hohe Schmerzensgeldforderung könne für einen Geschädigten unter Umständen wirtschaftlich nur einklagbar sein, wenn er im Fall eines Prozessverlustes nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen habe, oder ein mittelständischer Unternehmer will eine hohe Vergütungsforderung einklagen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist.
Nach dem Gesetzentwurf ist ein Erfolgshonorar grundsätzlich dann zulässig, wenn das Kostenrisiko und seine Bewertung dies ergeben. Deshalb könne mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller Nutzen-Risiko-Erwägungen den besonderen Umständen im Einzelfall Rechnung getragen werden.
Der Gesetzentwurf stellt aber das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nicht in Frage, weil sonst die anwaltliche Unabhängigkeit leiden könne und Erfolgshonorare die prozessuale Waffengleichheit in Frage stellen könnten.Die Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wird mit diversen Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft, damit die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht überstürzt wird oder die wirtschaftlichen Folgen außer Betracht bleiben.Vorgesehen ist deshalb, dass der Rechtsanwalt verpflichtet wird, in der – zwingend schriftlich – abzuschließenden Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte, sowie den Zuschlag, der im Erfolgsfall zusätzlich zu dieser Vergütung fällig wird, zu beziffern.