25. August 2008
Bundesverfassungsgericht
Das bundesweit strengste Rauchverbot in bayerischen Gaststätten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Am 06.08.2008 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden zweier Wirte aus München und Würzburg sowie einer Raucherin ab. Der Gesetzgeber dürfe dem Gesundheitsschutz den Vorrang geben und ein absolutes Rauchverbot ohne Ausnahmen anordnen, heißt es in dem Beschluss. Gegen die in Bayern verbreiteten „Raucherclubs“ sowie die vorübergehende Ausnahmeregelung für Festzelte erhob das Karlsruher Gericht keine Einwände. Ende Juli hatten die Richter die Rauchverbote in Baden-Württemberg und Berlin beanstandet, weil danach zwar Raucherräume für größere Lokale erlaubt, Ausnahmen für „Eckkneipen“ mit nur einem Raum dagegen nicht vorgesehen waren. Dadurch werde die „getränkegeprägte Kleingastronomie“ unangemessen benachteiligt. Zugleich hatte das Gericht jedoch die Zulässigkeit absoluter Rauchverbote außer Zweifel gelassen, weil dadurch alle Wirte gleich behandelt würden. Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren gehöre zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, so dass die Berufsfreiheit der Wirte eingeschränkt werden dürfe. Bayern ist bundesweit das einzige Land mit einem solchen strikten Rauchverbot. Die in Bayern verbreiteten „Raucherclubs“ führen nach Auffassung der Richter nicht zu einer Ungleichbehandlung der Gastwirte. Ihre Berufsfreiheit werde dadurch nicht verletzt, weil jeder Betreiber eines Lokals die gleiche Möglichkeit habe, einen solchen Club einzurichten. Der Würzburger Kläger betreibt ein Lokal, in dem fast nur Wasserpfeifen geraucht werden. Die zweite Beschwerdeführerin, eine Wirtin aus München, beklagt Umsatzeinbrüche um mehr als 20 Prozent und sieht ihre Existenz gefährdet. „Raucherclubs“ werden von den bayerischen Behörden akzeptiert, weil das Rauchverbot nur für „öffentlich zugängliche“ Gaststätten gilt. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass ein Club einen festen Mitgliederbestand haben muss und nicht der „Laufkundschaft“ an der Tür den schnellen Erwerb der Mitgliedschaft ermöglichen darf. Auch durch die Ausnahme für Festzelte werde das grundsätzlich strikte Rauchverbot nicht infrage gestellt, befand das Gericht, denn die Übergangsregelung laufe zum Jahresende aus.