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17. Dezember 2009 Bayh & Fingerle

Bundesverfassungsgericht prüft Vorrats-datenspeicherung:

Ausgang noch ungewiss
Innere Sicherheit gegen Bürgerrechte, Strafverfolgung gegen Datenschutz:. Das Bundesverfassungsgericht soll über die Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung entscheiden, die aus Sicht der Kritiker den Schutz der Persönlichkeitsrechte aushebelt, während die Polizei darin ein Zauberinstrument zum Aufspüren von Verbrechern und Terroristen sieht. Noch ist der Ausgang des Verfahrens offen

Und doch war einiges anders als in früheren Verfahren aus dem Spannungsfeld zwischen innerer Sicherheit und Grundrechtsschutz. Angetrieben durch die Anschläge vom 11. September 2001, aber auch durch die rasante Entwicklung digitaler Technik sind immer neue staatliche Überwachungsbefugnisse geschaffen worden. Die daraus resultierenden Urteile verfuhren bisher häufig nach dem „Ja-Aber-Prinzip“: Karlsruhe billigte Lauschangriff, Rasterfahndung oder Online-Durchsuchung im Grundsatz – setzte aber zum Teil massive Einschränkungen durch. So könnte es auch diesmal laufen. In mehreren einstweiligen Anordnungen hat der Erste Senat die Nutzung der seit 2008 massenhaft gespeicherten Telefon- und Internet-Verbindungsdaten bereits zurückgestutzt. Es darf vorerst gespeichert werden, doch ein Datenabruf ist nur zur Verfolgung schwerer Straftaten oder bei gravierenden Gefahren erlaubt. Legt man die bisherige Linie des Gerichts zugrunde, wäre dies die perfekte Blaupause für das endgültige Urteil.Doch diesmal könnte es um mehr gehen. „Ich möchte den Gesetzgeber fragen, wo er die Grenzen sieht für eine solche Speicherung“, sagte Verfassungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt – und warf damit die Grundsatzfrage auf, ob der Staat einen derart gigantischen Datenvorrat überhaupt anlegen dürfe. „Kann man alle Daten erstmal speichern, ohne dass es ein Eingriff in Grundrechte ist?“. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), Beschwerdeführerin und Bundesjustizministerin in Personalunion, hatte angesichts ihrer konfliktträchtigen Doppelrolle auf eine Reise nach Karlsruhe verzichtet. Christoph Möllers, Bevollmächtigter der Bundesregierung, wollte den Grundrechtsschutz zwar beim Abruf der Daten sicherstellen, sah aber bei der Speicherung kein Hindernis. Was dann auch Richter Johannes Masing, als Berichterstatter federführend in dem Verfahren, zur pointierten Nachfrage animierte: Nach derselben Logik könne man ja auch sagen, wir speichern die Bahnfahrkarten, die Einkäufe, das Ausleihen von Büchern. Und auf Möllers` halbherziges Zugeständnis, Bewegungsbilder müssten vermieden werden, fragte Masing ein weiteres Mal: „Gehen wir hier nicht schon viel weiter?“Denn zuvor hatte Constanze Kurz, die eloquente Sprecherin des Chaos Computer Clubs, dem Senat erläutert, wie man solche Daten computergestützt analysiert – und was sich daraus ablesen lässt, wenn man weiß, wer wann wo wie lange mit wem telefoniert hat. Gespeichert werden nicht nur Telefonnummern, sondern auch Beginn und Ende der Anrufe, Mail-Absender und Empfänger, Handy-Standortdaten und Protokoll-Nummern des Internetzugangs. Danach, so folgerte Masing, seien nicht nur Bewegungs-, sondern sogar Persönlichkeitsprofile möglich. Die Daten stünden einer Auswertung von Inhalten wohl kaum nach, merkte der Richter an.Doch selbst wenn sich der Erste Senat zum kategorischen „Nein“ durchringen wollte, müsste er zunächst über eine große Hürde springen – Europa. Zwar hat der Bundesgesetzgeber einige Freiheit, wie er die Speicherpflicht im Telekommunikationsgesetz und die Abrufbefugnis durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Nachrichtendienste ausgestaltet. Dass aber gespeichert werden muss – und zwar, wie in Deutschland geregelt, mindestens sechs Monate lang -, ist in einer EU-Richtlinie festgeschrieben. Wollte Karlsruhe also die von der EU dekretierte Speicherpflicht grundsätzlich in Abrede stellen, blieben dem Senat nur zwei Wege. Entweder müssten die Verfassungsrichter das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, oder es müsste sich mit dem nicht minder selbstbewussten Luxemburger Gerichtshof (EuGH) anlegen.Das umstrittene Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sieht unter anderem vor, dass Telekommunikationsdaten von den Dienste-Anbietern sechs Monate lang gespeichert werden. Die Daten können dann unter bestimmten Voraussetzungen von den Behörden zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr abgerufen werden.(von Wolfgang Janisch, dpa)

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