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12. März 2008 Bayh & Fingerle

Bundesverfassungsgericht:

Kennzeichenerfassung verfassungswidrig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 11.03.2008 in einem grundlegenden Urteil die polizeirechtlichen Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein zur automatisierten Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen ermächtigen mit Gesetzeswirkung für nichtig erklärt. Sie verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, da sie unbestimmt und in ihrer unbestimmten Weite auch unverhältnismäßig sind.Die Regelungen ermöglichten es, personenbezogene Informationen im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung zu erfassen. Werde das Kraftfahrzeugkennzeichen im Fahndungsbestand aufgefunden, stünde es ab diesem Zeitpunkt zur Auswertung durch staatliche Stellen zur Verfügung und es beginne die spezifische Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit.
Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung müssen stets auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen, was im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Insbesondere durch längerfristige oder weiträumig vorgenommene Kennzeichenerfassungen seien Eingriffe in Persönlichkeitsrechte von erheblichem Gewicht möglich.
Die streitgegenständlichen Normen sind nichtig, weil sie gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit verstießen. Der Anlass und der Verwendungszweck der automatisierten Erhebung sind nicht hinreichend bestimmt. Es werden weder der Anlass noch der Ermittlungszweck benannt, dem sowohl die Erhebung als auch der Abgleich dienen sollen. Unter dem weiten Tatbestand könnten somit auch Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung als Bestandteil des Fahndungsbestands anzusehen sein mit der Folge, dass mit Hilfe der automatisierten Kennzeichenerfassung auch eine polizeiliche Beobachtung durchgeführt werden könne. Damit werde eine systematische, räumlich weit reichende Sammlung von Informationen über das Bewegungsverhalten von Fahrzeugen und damit auch von Personen technisch und mit relativ geringem Aufwand möglich.
Außerdem lassen die Regelungen offen, ob oder gegebenenfalls welche weiteren Informationen neben der Ziffern- und Zeichenfolge des Kennzeichens erhoben werden dürften. Die zur Erhebung der Kennzeichen genutzten Videobilder könnten auch zu einer Speicherung der Insassen des Fahrzeugs führen. Auch deshalb sind die Regelungen grundrechts- und verfassungswidrig.
Insgesamt ermöglichen die streitgegenständlichen Regelungen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schwer wiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren. Die Erfassung kann ohne besonderen Anlass und – in Hessen – flächendeckend durchgeführt werden, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben müssten.

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