16. September 2008
Das neue BKA-Gesetz
Am 15.09.2008 hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages Experten zum geplanten BKA-Gesetz angehört. Besonders umstritten ist die darin für das BKA vorgesehene Möglichkeit, so genannte Online-Durchsuchungen vorzunehmen, also ohne Wissen des Betroffenen in informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben zu dürfen. Der Gesetzentwurf enthält aber noch weitere wichtige Bestimmungen.GefahrenabwehrZur Abwehr des internationalen Terrorismus soll das BKA erstmals vorbeugende Aufgaben übernehmen dürfen, wenn eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde eine Übernahme wünscht.Privater KernbereichEine Überwachung muss unterbrochen werden, wenn der Kernbereich des Privatlebens betroffen ist. Dazu gehören etwa Tagebuchaufzeichnungen oder Fotografien. Aufzeichnungen, die diesen Bereich betreffen, sind unverzüglich zu löschen, Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Bestehen Zweifel, ob Daten diesem Bereich zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder dem anordnenden Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Erfassen und Löschen von Daten muss dokumentiert werden.Akustische und optische ÜberwachungZur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates, für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert darf das BKA verdeckt Personen abhören und auch Bildaufnahmen machen.EilkompetenzDiese Maßnahmen dürfen nur auf Antrag des BKA-Präsidenten oder seines Vertreters von einem Gericht angeordnet werden. Ist Gefahr im Verzug, darf sofort gehandelt werden. Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.RasterfahndungDas BKA kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Dateien verlangen. Voraussetzung ist wiederum die Abwehr schwerwiegender Gefahren.TelekommunikationDas BKA darf ohne Wissen des Betroffenen dessen Telekommunikation überwachen. Es darf Daten über Verbindungen erheben und bei Mobilfunk den Standort des Gerätes ermitteln.Wohnungsdurchsuchung Unter bestimmten Voraussetzungen darf das BKA ohne Einwilligung des Inhabers dessen Wohnung durchsuchen.