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25. Mai 2009 RA Frank Wiesbrock

Das neue Pfändungsschutzkonto

Voraussichtlich Mitte 2010 wird ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) durch den Gesetzgeber eingeführt.

Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes ist es, zu verhindern, dass zahlreiche Bürger durch Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden. Jeder Kunde wird von seiner Bank oder Sparkasse verlangen können, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Auf dem P-Konto erhält der Kunde für sein Guthaben einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe seines jeweiligen Pfändungsfreibetrages. Dabei soll es nicht darauf ankommen, aus welcher Art von Einkünften dieses Guthaben herrührt. Dies wird bedeuten, dass auch selbstständige Unternehmer, Freiberufler, etc. in Zukunft Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben erhalten werden. Der Freibetrag eines Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt z. B. bei 985,15 EUR im Monat. Durch das P-Konto wird, so die Intention des Gesetzgebers, ein Abdrängen zahlreicher Schuldner in den Schuldenkreislauf verhindert werden.

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