16. Juni 2010
Datenschutz
In der ersten Stufe werden laut Datenschutzbeauftragtem die Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, bestimmte, in der Anordnung näher benannte Verkehrsdaten nicht zu löschen. Dies können etwa die Daten eines Netzknotens sein, von dem aus Hacker-Angriffe erfolgt sind, oder Daten einer bestimmten Person, die einer Straftat verdächtig ist. Innerhalb einer vorgegebenen Frist müssen die Ermittlungsbehörden den Nachweis erbringen, dass ihnen die vorgehaltenen Daten nach den gesetzlichen Vorgaben in einem Ermittlungsverfahren übermittelt werden müssen. Diese Auskunft bedarf einer richterlichen Genehmigung. Sofern innerhalb der Frist keine entsprechende Anordnung ergeht, sind die Daten zu löschen.Bei der vom Bundesverfassungsgericht kürzlich gestoppten Vorratsdatenspeicherung würden ganz überwiegend Daten von unschuldigen Bürgern gespeichert, so Schaar weiter. Aus ihnen lasse sich ein nahezu vollständiges Profil von Kommunikationsbeziehungen der gesamten Bevölkerung gewinnen. Mit Blick auf das Quick Freeze-Verfahren sagte der Bundesdatenschutzbeauftragte, es gebe Maßnahmen, die zu wesentlich geringeren Eingriffen in den Datenschutz und in das Telekommunikationsgeheimnis führen und zugleich eine effektive Strafverfolgung gewährleisten. Schaar erwartet eigenen Angaben zufolge von der Bundesregierung, dass sie sich im Zuge der anstehenden Überprüfung der europäischen Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie verstärkt für Alternativen einsetzt, die deutlich datenschutzfreundlicher sind.