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23. August 2011 Bayh & Fingerle

Datenschutz

Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein will gegen Facebook-Dienste auf Webseiten vorgehen
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie den „Gefällt mir“-Button auf ihren Webseiten zu entfernen. Laut einer Pressemeldung des ULD vom 19.08.2011 habe eine eingehende technische und rechtliche Analyse zu dem Ergebnis geführt, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beziehungsweise das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen. Thilo Weichert, Leiter des ULD, betont, dass der aktuelle Appell nur der Anfang einer weitergehenden datenschutzrechtlichen Analyse von Facebook-Anwendungen sei, die das ULD in Kooperation mit den anderen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden vornehmen werde.

Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, will das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen. Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das Telemediengesetz bei 50.000 Euro.Bei Nutzung der Facebook-Dienste erfolge eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die so genannte Reichweitenanalyse. Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der müsse davon ausgehen, dass er von dem Unternehmen zwei Jahre lang getrackt wird. Bei Facebook werde eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Diese Abläufe verstießen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Es erfolge keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer, ihnen werde auch kein Wahlrecht zugestanden. Die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügten nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an gesetzeskonforme Hinweise, an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an allgemeine Geschäftsbedingungen.Wie Weichert weiter äußert, werde bei den unentgeltlichen, für Werbezwecke aussagekräftigen Reichweitenanalysen mit den Daten der Nutzenden gezahlt. Mit Hilfe dieser Daten habe Facebook inzwischen weltweit einen geschätzten Marktwert von über 50 Milliarden Dollar erreicht. Es könne auch niemand behaupten, dass keine Alternativen zur Verfügung stünden, so Weichert weiter. Es gebe europäische und andere Social Media, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Internet-Nutzenden ernster nehmen.(Quelle: BECK-Online)

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