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25. Januar 2012 RA Nils Geissel

Der Bundesgerichtshof zu Schenkungen, die den Vertragserben – bzw. den Schlusserben beim gemeinschaftlichen Testament – beeinträchtigen

BGH, Beschluss vom 29.11.2011, Az. IV ZR 72/11Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten, ihrem Bruder, Ansprüche geltend (konkret: die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück), da ihre Position als Schlusserbin durch eine Schenkung an Ihren Bruder beeinträchtigt worden sei.

Am 20.02.1986 errichteten die Eltern ein gemeinschaftliches Testament, wonach die Erben des Überlebenden von ihnen die gemeinschaftlichen Kinder sein sollten.

Nachdem der Vater verstarb, errichtete die Mutter der Parteien im Jahr 2005 ein weiteres eigenes Testament, wonach der Beklagte das Haus erhalten sollte, da die Klägerin als Erbvorauszahlung bereits einen Betrag in Höhe von 172.300,00 DM erhalten habe.

Im Jahr 2006 übereignete die Mutter dem Beklagten das Grundstück.

In dem Vertrag wurde außerdem festgehalten, dass die Übertragung unentgeltlich erfolgen sollte und auch keine Gegenleistungen in Form von Wartungs- oder Pflegeleistungen erbracht werden müssen.

Nach § 2287 BGB, der auch beim gemeinschaftlichen Testament entsprechende Anwendung findet, darf der Schlusserbe nicht durch Schenkungen beeinträchtigt werden.

Das Landgericht und auch das Berufungsgericht waren der Ansicht, dass die Parteien zu gleichen Teilen Erben geworden sind (mithin das Testament unwirksam war, da es einer Wechselbezüglichen Verfügung aus dem gemeinschaftlichen Testament  entgegenstand) und dass außerdem eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB vorlag. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In seinem Beschluss erkennt der BGH zunächst, dass in der Zurückweisung ohne Beweisaufnahme in der Berufung das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt wurde (Art. 103 Abs. 1 GG).

Der BGH stellt in der Sache außerdem fest, dass ein Anspruch aus § 2287 BGB regelmäßig nur dann besteht, wenn der Erblasser sein Recht zur freien Verfügung über das Vermögen zu Lasten des Schlusserben missbraucht habe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse an Schenkungen verhindert diesen Missbrauchstatbestand.

Der BGH stellt fest, dass das Berufungsgericht verkannt habe, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse der Mutter im vorliegenden Fall nicht bereits ausgeschlossen werden kann, da im Überlassungsvertrag angegeben wurde, dass Wartungs- und Pflegeleistungen nicht als Gegenleistung erbracht werden müssen. Vielmehr hätte eine solche Regelung den Tatbestand einer Schenkung sogar ausgeschlossen, da in diesem Fall schon nicht mehr von einer Unentgeltlichkeit gesprochen werden könne, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Gegenleistung übernommen wird.

Der BGH stellt noch fest, dass die Klägerin im vorliegenden Fall beweispflichtig dafür gewesen wäre, dass kein lebzeitiges Eigeninteresse bei der Mutter vorlag.

Der BGH weist außerdem für das weitere Verfahren darauf hin, „dass ein lebzeitiges Eigeninteresse nicht zwingend für den gesamten Schenkungsgegenstand angenommen werden muss, sondern auch lediglich ein Teil der Schenkung zu rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht auszuschließen vermag.‟

 

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