15. November 2012
Die von Beginn an überschuldete UG/Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Ein Mandant möchte –mit einer durchaus überzeugenden Geschäftsidee– ein neues Unternehmen gründen, welches von Beginn an komplexe Rechtsverhältnisse eingeht und sowohl selbst am Markt gegenüber Endverbrauchern auftritt, als auch Aufträge an weitere gewerbliche Partner vermitteln soll. Unweigerlich kam die Frage nach einer passenden Gesellschaftsform auf.
Die Idee des Mandanten: Um den Kapitalbedarf zu reduzieren soll zunächst eine UG gegründet werden.
Hiervor ist – im vorliegenden Fall aus mannigfaltigen Gründen, aber auch ganz generell – eindeutig zu warnen, wenn von beginn an, also auch vor „Inbetriebnahme‟ des Unternehmens, nicht unerhebliche – also deutlich über die unvermeidlichen Gründungskosten hinausgehenden – begründet werden. Wobei nicht verschwiegen werden soll, dass auch die „einfachen‟ Gründungskosten bereits zur Überschuldung der Gesellschaft führen, wenn tatsächlich eine „1-Euro-GmbH‟ gegründet wird. Hier werden die Kosten durch die Gesellschafter zu bedienen sein, wobei ein Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt zu versehen ist, da ansonsten die Gesellschaft überschuldet bleibt.
Die Unternehmergesellschaft wurde 2008 durch das MoMiG als so genannte Mini-GmbH eingeführt. Es handelt sich also bei der UG nicht um eine eigene Gesellschaftsform sondern um eine Unterform der GmbH. Dies hat zweifelsfrei den Vorteil, dass kein neues komplexes Regelwerk in Form eines eigenen Gesetzes geschaffen werden musste. Auf die UG sind folglich mit wenigen Ausnahmen die Vorschriften zur GmbH anwendbar. Es finden insbesondere auch die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung uneingeschränkt Anwendung.
Dies hat Konsequenzen, denen sich viele der UG-Gründer nicht bewusst sind. So kann bei einem entsprechenden Beratungsvolumen (beispielsweise einer beratenden Anwaltskanzlei oder Unternehmensberatung) auch eine Unternehmergesellschaft, die mit einem Stammkapital von mehreren tausend Euro gegründet wird, schnell in einen Zustand der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hineingeraten. Dies führt regelmäßig zu einer Pflicht der Geschäftsführung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es soll nicht verschwiegen werden, dass natürlich die Möglichkeit besteht, durch ein Gesellschafterdarlehen eine Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Allerdings besteht – insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade bei einer UG eine hohe „Säuglingssterblichkeit‟ zu verzeichnen ist – bei einer Überschuldung ebenso die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung. Selbst bei der derzeit geltenden Fassung von § 19 InsO dürfte hier häufig eine Pflicht zur Insolvenzantragsstellung vorliegen. Dies dürfte vielen Gründungsgesellschafter-Geschäftsführern bei der Planung als Problem nicht bewusst sein. Insbesondere, da sie sich unversehens in einem Bereich strafrechtlicher Verantwortung wiederfinden. Spätestens über diesen Umweg entsteht auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter-Geschäftsführer, sodass auch das erstrebte Ziel der Haftungsbeschränkung häufig nicht erreicht werden kann.
Nicht allein aus diesen Gründen heraus, sondern auch deshalb, da eine UG nach wie vor auch von vielen Geschäftspartnern nicht gerne gesehen wird, ist in jedem Fall anzuraten die Gründe für eine UG-Gründung noch einmal kritisch zu hinterfragen. Dies gilt umso mehr, wenn bereits im Vorfeld ein entsprechender Aufwand betrieben wird und demnach höhere Verbindlichkeiten bestehen. Gerade im Verhältnis zur GmbH ist auch der Kostenvorteil bei einer seriösen Gründung mit einem Stammkapital von wenigstens mehreren Tausend Euro nicht so groß wie regelmäßig angenommen, da bei einer UG-Gründung das gesamte Stammkapital sofort und in Bar -anders als bei der GmbH- einzuzahlen ist.