23. Juli 2011
Dienstleistung – Mobilfunkvertrag
Der Kunde nutzte einen Prepaid-Tarif, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte er die Option „Webshop-Aufladung 10“ gewählt. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Davon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden am 08. und 09.08.2009. Den Rechnungsbetrag machte der Anbieter gegen den Kunden gerichtlich geltend, weil dieser mit der Option „Webshop-Aufladung 10“ eine automatische Aufladung für den Fall einer guthabenüberschreitenden Leistungsnutzung gewählt habe.Das Landgericht gab der Klage des Mobilfunkanbieters nur in Höhe von zehn Euro statt. Die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung bewirke allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von zehn Euro vor einem erneuten aktiven Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden. Denn der Mobilfunkanbieter habe als Vorteil eines Prepaid-Tarifs eine erhöhte Kostenkontrolle herausgestrichen, die es bei einer unbegrenzten automatischen Wiederaufladung aber nicht gebe.(Quelle: BECK-Online)