09. Juni 2008
Dienstrecht
Das OLG Rostock hat entschieden, dass die Kündigungen zweier Vorstandsmitglieder durch die Sparkasse Vorpommern unwirksam sind. Die Sparkasse Vorpommern (ehemals Sparkasse Stralsund) hatte den Klägern am 27.11.2003 ihr Anstellungsverhältnis als Vorstandsmitglieder fristlos gekündigt. Das Landgericht hielt die Kündigungen mit Urteil vom 15.08.2007 für unwirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigungen wäre ein wichtiger Grund gewesen. Ein solcher konnte nicht festgestellt werden. Die Kläger hätten die ihnen obliegenden Berichtspflichten nicht verletzt, auf Grund jahrelang erfolgter Entlastung sei auch nicht von einer fachlichen oder persönlichen Ungeeignetheit der Kläger auszugehen. Auf Grund der Unwirksamkeit der Kündigungen verpflichtete das Landgericht die Sparkasse, den Klägern ihre Versorgungsbezüge bis zum regulären Vertragsablauf weiter zu zahlen.
Außerdem wurde festgestellt, dass die Sparkasse den Klägern zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der diesen zum Beispiel auf Grund einer erfolgten Rufschädigung entstanden ist oder noch entstehen könnte. Die Sparkasse ihrerseits verlangte von den Klägern in demselben Prozess Ersatz i.H.v. ca. 18,5 Mill. € für den Schaden, der ihr aus angeblich pflichtwidrig vergebenen Krediten und Aktiengeschäften entstanden sein soll. Das Landgericht wies die Widerklage bereits deswegen ab, weil die Sparkasse nicht ordnungsgemäß vom Verwaltungsrat vertreten war. Es fehlte eine vorschriftsmäßige Vollmacht. Zudem wurde eine Haftung verneint, weil die Sparkasse den Klägern in Bezug auf die betroffenen Engagements in der Vergangenheit bereits Entlastung erteilt hatte. Gegen das Urteil legte die Sparkasse Berufung ein.Das OLG Rostock hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil des LG Stralsund bestätigt. Die nachgereichte Vollmacht für die Widerklage in Form eines Beschlusses des Verwaltungsrates könne den bisherigen Mangel nicht heilen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht möglich.(Quelle: JURIS)