02. Mai 2011
Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail als Nachweis der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung in Telefonwerbung ungeeignet
Sachverhalt:
Die allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, AOK Plus, hat sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen.
Die AOK Plus hatte sich außerdem verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu bezahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das die AOK Plus beauftragt hatte mit den Verbrauchern Kontakt aufzunehmen. Daraufhin hat die Verbraucherzentrale Sachsen die AOK Plus auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € in Anspruch genommen.
Die AOK hielt die Anrufe für rechtmäßig, da die Angerufenen im so genannten Double-Opt-In-Verfahren eingewilligt hätten, derlei Anrufe zu erhalten. Die Verbraucher hätten im Rahmen von Online-Gewinnspielen ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin hätten die Verbraucher eine so genannte „Check-Mail‟ erhalten, die an die angegebene Adresse versandt worden ist und die einen Link enthielt, der angeklickt werden musste um die Teilnahme am Gewinnspiel zu bestätigen.
Wettbewerbsrechtlich besteht ein so genanntes Per-Se-Verbot für unaufgeforderte Werbeanrufe. Insofern dürfen nur dann Werbeanrufe getätigt werden, wenn vorab eine ausdrückliche Einwilligung des angerufenen Verbrauchers vorliegt.
Im Streitfall muss regelmäßig vom Anrufenden bzw. dessen Auftraggeber nachgewiesen werden, dass eine Einwilligung vorab vorgelegen hat. Im vorliegenden Fall konnte die AOK bereits dies nicht nachweisen.
Die AOK berief sich nur pauschal auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens.
Der BGH führte außerdem aus, dass ein elektronisch durchgeführtes Double-Opt-In-Verfahren von vorneherein ungeeignet sei, um einen Nachweis dazu zu führen, dass ein Verbraucher mit Werbeanrufen einverstanden sei. Der Grund liegt vor allem darin, dass das Einwilligungsverfahren ausschließlich über die Onlineplattform bzw. die E-Mail-Adressen durchgeführt wird. Die Authentizität der angegebenen Telefonnummern kann so nicht überprüft werden. Es ist nach Ansicht des BGH nicht unwahrscheinlich, dass entweder fahrlässig oder vorsätzlich falsche Telefonnummern angegeben werden. Das Gesetz verlange aber ausdrücklich, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt.
Diese Entscheidung dürfte die Werbebranche zu erheblichen Änderungen zwingen, da die Verwendung des so genannten Double-Opt-In-Verfahrens in der Branche absolut üblich ist. Für die Verbraucher bedeutet diese Entscheidung erneut eine Ausweitung des Schutzes vor unerwünschten Werbeanrufen.