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23. Juni 2008 Bayh & Fingerle

Ehegattenunterhalt bei Trennung

Bemessung des Vorteils mietfreien Wohnens des in der Ehe­wohnung verbliebenen Ehegatten

Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Woh­nens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berück­sichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard ent­sprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wieder­herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshän­gig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ih­rer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt.Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbil­dung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsan­trags der Fall ist. BGH, Urteil vom 05.03.2008

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