27. Juni 2008
Ehegattenunterhalt nach Scheidung
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzÂlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder VerbesseÂrungen handelt oder ob die Veränderung auf seiten des UnterÂhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund eiÂner absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren EinkomÂmens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z. B. ein Einkommenszuwachs infolge eines KarrieÂresprungs. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachÂehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszuÂgehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein UnterÂhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der BeÂmessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.