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27. Juni 2008 Bayh & Fingerle

Ehegattenunterhalt nach Scheidung

Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Ein­kommens

Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätz­lich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesse­rungen handelt oder ob die Veränderung auf seiten des Unter­haltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund ei­ner absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkom­mens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z. B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrie­resprungs. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nach­ehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszu­gehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unter­haltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Be­messung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.

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