19. Juni 2008
Ehegattenunterhalt
Einer 62 Jahre alten unterhaltsberechtigten Ehefrau ist eine Erwerbstätigkeit nach 28 Ehejahren weder zumutbar noch mögÂlich. Fiktive Einnahmen werden ihr nicht zugerechnet, selbst wenn sie eine langjährige Tätigkeit – gegen den Willen des UnÂterhaltspflichtigen – bereits zwei Jahre vor der Trennung der ParÂteien gekündigt hat. Eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende UnterhaltszahÂlung des Unterhaltspflichtigen an den gemeinsamen volljährigen studierenden Sohn wird in Höhe des tatsächlichen UnterhaltsÂanspruchs bei der Berechnung des Trennungsunterhalts beÂrücksichtigt, nicht aber die darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Unterhaltsschuldners. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2007