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19. Juni 2008 Bayh & Fingerle

Ehegattenunterhalt

Erwerbstätigkeit nach 28 Jahren Ehe und Lebensal­ter über 60 nicht zumutbar

Einer 62 Jahre alten unterhaltsberechtigten Ehefrau ist eine Erwerbstätigkeit nach 28 Ehejahren weder zumutbar noch mög­lich. Fiktive Einnahmen werden ihr nicht zugerechnet, selbst wenn sie eine langjährige Tätigkeit – gegen den Willen des Un­terhaltspflichtigen – bereits zwei Jahre vor der Trennung der Par­teien gekündigt hat. Eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Unterhaltszah­lung des Unterhaltspflichtigen an den gemeinsamen volljährigen studierenden Sohn wird in Höhe des tatsächlichen Unterhalts­anspruchs bei der Berechnung des Trennungsunterhalts be­rücksichtigt, nicht aber die darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Unterhaltsschuldners. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2007

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