18. Juni 2012
Einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses
In seinem Urteil vom 08.12.2011 – III ZR 114/11 – hat der 3. Zivilsenat des BGHs eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen.
In der Literatur und vor allem in der obergerichtlichen Rechtssprechung war seit Längerem umstritten, ob bei Zahlungsklagen eines Krankenhauses gegen den Patienten aus dem Krankenhausaufnahmevertrag eine örtliche Zuständigkeit am Sitz des Krankenhauses nach dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO gegeben ist.
Der BGH hat nun entschieden, dass eine örtliche Zuständigkeit am Sitz des Krankenhauses gegeben ist. Denn der Schwerpunkt der an dem Patienten zu erbringenden Leistungen liegt eindeutig am Ort der Klinik, da der Patient die Behandlung auch nur dort entgegen nehmen kann.
Fazit: Für die Praxis ist jetzt geklärt, dass Krankenhäuser Entgeltforderungen aus dem Krankenhausaufnahmevertrag nicht zwingend am Wohnsitz des Patienten geltend machen müssen, sondern gemäß § 29 I ZPO auch vor dem für den Sitz des Krankenhauses zuständigen Gericht klagen können. Dies ist vor allem bei aus dem Ausland anreisenden Patienten für das Krankenhaus von Vorteil.