22. November 2007
Elektronische Buchführung
Führt ein Steuerpflichtiger seine Bücher mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen, so muss er diese Daten dem Finanzamt im Falle einer Außenprüfung vorbehaltlos zugänglich machen, hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Die Steuerpflichtige, eine Aktiengesellschaft, hatte den Finanzbeamten, die bei ihr eine Außenprüfung durchführten, den Zugriff auf bestimmte elektronisch geführte Konten ihrer Finanzbuchhaltung verweigert. Zur Begründung hatte sie angeführt, eine Prüfung dieser Konten könnte allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führen. Für eine Reihe elektronisch geführter Ein- und Ausgangsrechnungen bot die AG den Prüfern Ausdrucke auf Papier an, wollte aber die Dokumente nicht über ihr EDV-System lesbar machen.
Der BFH lehnte den Antrag der Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnungen des Finanzamts ab. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass sich das in der AO geregelte Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstrecke. Es liege nicht im Ermessen des Steuerpflichtigen, einzelne Konten zu sperren. Das Finanzamt könne gestützt auf seine Befugnisse auch verlangen, dass elektronische Rechnungen auch mit Hilfe des EDV-Systems über den Bildschirm lesbar gemacht würden.