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13. September 2007 Bayh & Fingerle

Endrenovierung der Mietwohnung

Isolierte Endrenovierungsklauseln in Wohnraummietverträgen sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof entschied, dass solche Klauseln den Mieter unangemessen benachteiligen (Urteil vom 12.09.2007, Az.: VIII ZR 316/06).
Die Mieter einer Wohnung hatten ihren Vermieter verklagt. Der Mietvertrag enthält zu Schönheitsreparaturen nur die Regelung, dass die Wohnung bei Auszug fachgerecht renoviert gemäß Anlage zurückzugeben sei. In der Anlage zum Mietvertrag heißt es u.a.: „Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen.» Die Kläger hatten vor dem BGH Erfolg. Der BGH stellte fest, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass die Kläger keine Schönheitsreparaturen vornehmen müssten. Weder aus dem Mietvertrag noch aus Nr. 10 seiner Anlage folge, dass der Vertrag dem Mieter Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlege, als nach dem Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis bestehe. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Mieters liege ein Verständnis dahin näher, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein müsse oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen dürfe. Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung sei die Formularbestimmung unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige. Der BGH verwies auf seine frühere Rechtsprechung, wonach eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam sei, wenn sie den Mieter verpflichte, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.

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