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23. Juni 2009 Bayh & Fingerle

Entlastung für kurzarbeitende Unternehmen

Bundestag beschließt Entlastung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit

Der Bundestag hat am 19.06.2009 weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld als Bestandteil des Dritten SGB IV-Änderungsgesetzes beschlossen. Unter anderem erstattet die Bundesagentur für Arbeit Unternehmen künftig ab dem siebten Monat Kurzarbeit vollständig die Sozialversicherungsbeiträge. Die neuen Regelungen sollen am 01.07.2009 in Kraft treten und befristet bis zum 31.12.2010 gelten. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Bundesregierung hervor. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums sei es ausreichend, dass ab dem 01.01.2009 Kurzarbeit im Gesamtunternehmen oder einzelnen Betriebsteilen durchgeführt wurde, so die Bundesregierung weiter. Berücksichtigt würden dabei auch Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten der neuen Regelung. Außerdem sei auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich.Wie die Bundesregierung weiter mitteilt, werden nach den neuen Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die während der Kurzarbeit an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, bereits für diese Zeit sofort und bis zu 100 Prozent übernommen. Dies gelte ebenfalls befristet bis zum Ende des Jahrs 2010. Bislang hätten die Arbeitsagenturen nur die Hälfte der auf Kurzarbeit entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung erstattet. Zudem könnten nun übernommene Auszubildende und befristet Beschäftigte direkt in Kurzarbeit gehen, wenn sie in einem Betriebsteil arbeiten, für den Kurzarbeit beantragt worden sei.

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