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04. Mai 2011 Peter Bayh

Erbrecht: Erbausschlagung wegen befürchteter Nachlass-Überschuldung kann nicht angefochten werden.

Ein Erbe kann seine Ausschlagungserklärung wegen einer vermuteten Nachlass-Überschuldung nicht anfechten, wenn sich später herausstellt, dass der Nachlass doch werthaltig ist.

Das musste sich ein Erbe vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sagen lassen. Weil er damals keine genauen Informationen über den Umfang der Erbschaft hatte, hatte er zunächst sicherheitshalber das Erbe ausgeschlagen. Als sich dies später als Fehler herausstellte, wollte er seine Ausschlagung anfechten und die Erbschaft doch antreten.

Dem schob das OLG jedoch einen Riegel vor. In seiner Entscheidung wies es den Erben darauf hin, dass er sich bei einer Unklarheit über die Höhe des Nachlasses vorab genau informieren müsse. Er müsse genau erforschen, um welche Größenordnung es sich bei dem Nachlass tatsächlich handele. Erst dann könne er entscheiden, ob er die Erbschaft ausschlage. Unterlasse er eine solche Prüfung, sei die Ausschlagungserklärung offenbar nur anhand von Spekulationen getroffen worden. Eine „Fehlspekulation‟ könne jedoch nicht angefochten werden (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 21/11).

Es ist hier also folgendes zu beachten:

Zunächst gilt bei form- und fristgerechter Ausschlagung der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (Rückwirkung).

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt 6 Wochen (1944 I BGB). Sie verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Erbe vom Erbfall und von seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Bei der gesetzlichen Erbfolge ist die Kenntnis gegeben, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verfügung von Todes wegen gegeben waren und der Erbe vom Erbfall erfahren hat.

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