25. Februar 2011
Erbrecht
Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt, doch gilt für nach dem bislang geltenden Gesetz vom 19.08.1969 eine Ausnahme, die ein gesetzliches Erbrecht vor dem 01.07.1949 geborener Kinder ausschließt, wenn diese am 02.10.1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben. Der EGMR hat am 28.05.2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass diese Ungleichbehandlung im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.Das Gesetz sieht vor, dass auch alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Dies gilt laut Mitteilung des Ministeriums für künftige Erbfälle, aber in engen verfassungsrechtlichen Grenzen auch für bereits erfolgte Erbfälle. Die Neuregelung ist auf Todesfälle erweitert worden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28.05.2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihre Rechtstellung und damit auf ihr erlangtes Erbe vertrauen.Der Entwurf sah die weitere Einschränkung vor, dass auch für Erbfälle ab dem 29.05.2009 die Neuregelung nur gelten sollte, wenn zu diesem Zeitpunkt entweder das nichteheliche Kind oder ein Elternteil noch lebte. Hintergrund dieser Einschränkung sei gewesen, dass die vorgesehene Rückwirkung die Benachteiligung des nichtehelichen Kindes beseitigen, nicht aber die rechtliche Stellung von entfernteren Verwandten verbessern sollte. Das am 24.02.2011 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz verzichte jedoch auf diese Einschränkung.Lag der Erbfall bereits vor dem 29.05.2009, müsse es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme sei für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen solle der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.