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25. November 2010 RA Frank Wiesbrock

Fälligstellung und Mahnung können verzugsbegründend verbunden werden

In seinem Urteil vom 13.07.2010 – XI ZR 27/10 hat der BGH nochmals klargestellt, dass Fälligstellung und Mahnung in einem Schreiben verbunden werden können.

Der BGH hatte in dem zitierten Urteil im Hinblick auf seine Rechtssprechung, wonach einseitige Bestimmungen eines Zahlungsziels durch den Gläubiger den Schuldnerverzug eines Verbrauchers nicht begründen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält (Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07), darüber zu entscheiden, ob der Gläubiger (in diesem speziellen Fall eine Bank) eine Forderung fälligstellen und gleichzeitig anmahnen kann.Hier hat sich der BGH der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzugs einer Mahnung des Gläubigers bedarf, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf. Fazit:Auch wenn die Entscheidung des BGH zu einer Spezialvorschrift aus dem Recht der Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB alter Fassung) ergangen ist, hat sie grundsätzliche Bedeutung und schafft eine wünschenswerte Rechtssicherheit. 

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