25. Oktober 2007
Falle bei Formulararbeitsverträgen
Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung die Teilnahme an einem Bonussystem zu, so kann er nicht gleichzeitig einen Rechtsanspruch auf Zahlung der Boni ausschließen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 24.10.2007 entschieden.
Der beklagte Arbeitgeber hatte dem Kläger die Teilnahme an einem Bonusprogramm zugesagt und auch in den Folgejahren einen Bonus gezahlt, der vom Geschäftsergebnis und der individuellen Leistung des Klägers abhing. Im nächsten Jahr verweigerte der Beklagte die Zahlung aber unter Hinweis auf eine Vertragsklausel, nach der die Zahlung der Boni in jedem Falle freiwillig erfolge und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründe.
Diese Ausschlussklausel widerspricht nahc dem BAG jedoch der arbeitsvertraglichen Zusage der Teilnahme am Bonusprogramm. Sie sei insoweit nicht klar und verständlich und deshalb nach AGB-Recht unwirksam.
Fazit: Für die Praxis empfiehlt sich, um solche widersprüchlichen Regelungen zu vermeiden, arbeitsvertraglich keine festen Zusagen von Boni o.ä Leistungen zu vereinbaren.