10. Dezember 2014
Familienrecht
Das Problem des Sorgerechtsentzuges beschäftigt regelmäßig die Instanzgerichte in ganz Deutschland. Steigende Sensibilität für die Materie und vermehrte Berichte in den Medien sorgen immer häufiger zu Verfahren, in denen das Sorgerecht eines oder beider Elternteile überprüft werden kann und wird.Maßgebend für den Sorgerechtsentzug ist die Frage, ob das Kindeswohl gefährdet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 19.11.2014 (Az.: 1 BvR 1178/14) deutlich gemacht, dass die Sorgerechtsentziehung eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung voraussetzt.Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seiner Aufgabe als Wächter die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es geht nicht darum, den Kindern außerhalb ihres häuslichen Umfeldes eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten zu bieten. Die Grundversorgung zu gewährleisten reicht daher schon in vielen Fällen aus, auch unter Inanspruchnahme der Dienstleitungen Dritter. Teilnahme an Schulessen bzw. den Mahlzeiten im Kindergarten sichern einen wesentlichen Teil der Grundversorgung.Im Regelfall sehen sich Gerichte nicht in der Lage, selbst die notwendigen Feststellungen zu treffen. Daher wird die Erziehungsfähigkeit durch Sachverständige beurteilt. Stützen sich die Gerichte dabei auf die Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, kann die Verwertbarkeit auf verfassungsrechtliche Zweifel hin überprüft werden. Eingriffe in das Sorgerecht berühren die primäre Erziehungsfähigkeit der Eltern und damit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG.In den Entscheidungen, die dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegen, wurde beiden Elternteilen mit unterschiedlicher Begründung die Sorgerechtsfähigkeit abgesprochen. Die Kindesmutter litt unter einer gravierenden psychischen Erkrankung, die bereits dazu geführt hatte, dass alle 4 weiteren Kinder schon in Pflegefamilien untergebracht waren und dass sie bereits vor der Entbindung in einer Mutter-Kind-Einrichtung betreut wurde.Gegen den Kindesvater sprachen laut gutachterlicher Einschätzung andere Faktoren. Es sollten ihm Kernkompetenzen der Kindeserziehung fehlen, darüber hinaus an der Bindungstoleranz zur Kindesmutter. Es fehlte das Erkennen der kindlichen Bedürfnisse und die Fähigkeit darauf einzugehen. Die ausländische Herkunft führe zu einem ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Status und der Beschwerdeführer habe eine problematische Einstellung zum deutschen Rechts- und Wertesystem.Die gutachterliche Begründung stützte – nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts – die problematische Sichtweise nicht. Die Instanzgerichte versäumten es, Zweifel aufzuwerfen und sich diese schriftlich oder mündlich erläutern zu lassen. Insbesondere wurden keine weiteren Möglichkeiten in Erwägung gezogen, etwaige Defizite beim Kindesvater durch unterstützende Maßnahmen abzufedern.Aufgrund dessen ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts diesen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs nicht genügen. Die Entscheidungen wurden daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.In seiner Begründung hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass Eltern grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Die primäre Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am Besten von seinen Eltern wahrgenommen werden und die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient. Daher müssen die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht.Die Instanzgerichte haben in diesem Zusammenhang das Gebot zu beachten, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Die Fachgerichte werden dem regelmäßig nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder darzulegen.Insgesamt stehen die Instanzgerichte immer wieder vor schwierigen Entscheidungen, welche sowohl im Falle des Verbleibens in einer Familie oder im Falle der Herausnahme der Kinder das gesamte Familiengefüge betreffen.