11. März 2009
Flugsicherheit in der EU
Eine Liste von Gegenständen, die an Bord von Flugzeugen verboten sind, kann einem Flugpassagier nicht entgegengehalten werden, wenn sie nicht veröffentlicht worden ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Fall eines Passagiers entschieden, der sich in Österreich gerichtlich dagegen zur Wehr gesetzt hatte, dass er unter Verweis auf mehrere EU-Verordnungen daran gehindert worden war, mit einem Tennisschläger im Handgepäck zu fliegen. Der EuGH betonte, dass eine EU-Verordnung, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sei, keine Bindungswirkung habe, soweit sie dem Einzelnen Pflichten auferlege (Urteil vom 10.02.2009).Verordnungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Im Jahr 2002 erließen das Parlament und der Rat eine Verordnung über die Luftsicherheit. Der Anhang dieser Verordnung enthielt gemeinsame grundlegende Normen für Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr. Er legte unter anderem in allgemeiner Weise die Liste der an Bord eines Flugzeugs verbotenen Gegenstände fest. Hierzu zählten auch „Schlagwaffen: Totschläger, Schlagstöcke, Baseballschläger und ähnliche Gegenstände“. Die Verordnung sah außerdem vor, dass bestimmte Maßnahmen nicht zu veröffentlichen sind, sondern nur den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden sollen. Im April 2003 erließ die Kommission eine weitere Verordnung zur Durchführung der Verordnugn aus dem Jahr 2002. Die durch diese Verordnung vorgesehenen Maßnahmen waren in deren Anhang enthalten. Dieser Anhang, der im Jahr 2004 durch eine weitere Verordnung geändert wurde, ist niemals veröffentlicht worden, obwohl es in den Erwägungsgründen dieser Änderungsverordnung heißt, dass die Fluggäste über die Regeln, die die verbotenen Gegenstände betreffen, genau informiert werden müssen. Am 25.09.2005 wurde Gottfried Heinrich auf dem Flughafen Wien-Schwechat an der Sicherheitskontrolle zurückgewiesen, weil er in seinem Handgepäck Tennisschläger mit sich führte, die die Behörden als nach den genannten Verordnungen der Gemeinschaft verbotene Gegenstände betrachteten. Als sich Heinrich gleichwohl mit den Tennisschlägern im Handgepäck an Bord des Flugzeugs begab, musste er es auf Aufforderung der Sicherheitsbeamten wieder verlassen. Er legte vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (Österreich) eine Beschwerde ein, um feststellen zu lassen, dass die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen rechtswidrig waren. Das österreichische Gericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor. Es will wissen, ob Verordnungen oder Teile von Verordnungen, die nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurden, gleichwohl Bindungswirkung haben können. Der EuGH betont in seinem Urteil, dass eine Verordnung der Gemeinschaft nur Rechtswirkungen erzeugen könne, wenn sie im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Außerdem könne ein Rechtsakt eines Gemeinschaftsorgans einem Einzelnen nur entgegengehalten werden, wenn dieser die Möglichkeit gehabt habe, durch die ordnungsgemäße Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt von dem Rechtsakt Kenntnis zu nehmen. Die gleichen Grundsätze gelten laut EuGH für nationale Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung.Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Liste verbotener Gegenstände zu keiner der Arten von Maßnahmen und Angaben gehört, die nach europäischem Recht geheimzuhalten sind und nicht veröffentlicht werden. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass der Anhang der Verordnung Nr. 622/2003 keine Bindungswirkung hat, soweit mit ihm dem Einzelnen Pflichten auferlegt werden sollen.