13. Mai 2008
Gaspreiserhöhungen
Vor dem Langericht Chemnitz sind Verbraucher im Streit um Gaspreiserhöhungen unterlegen. Das Gericht hat die Klage von mehr als 400 Kunden des regionalen Gasversorgers Erdgas Südsachsen GmbH gegen Preiserhöhungen abgewiesen. Die Verträge der Kläger – nach Einschätzung des Gerichts normale Tarifkunden – enthielten ein wirksames Preisänderungsrecht, entschied das Gericht am 06.05.2008. Ein verbraucherfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofes aus der vergangenen Woche sei auf diesen Fall nicht übertragbar.Der BGH hatte einseitige Preiserhöhungsklauseln des Dresdner Gasversorgers ENSO für unwirksam erklärt. Dieses Urteil bezog sich aber ausdrücklich nur auf Kunden mit in der Regel langfristigen Sonderverträgen. Das sind häufig Haushalte, die viel Gas verbrauchen – etwa weil sie damit heizen. Dagegen sind Tarifkunden jene Verbraucher, die seit der Liberalisierung des Gasmarktes ihren alten Vertrag weiterlaufen ließen. Die Chemnitzer Zivilkammer legte für ihr Urteil eine frühere Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 zugrunde. Darin hatten die Richter bestätigt, dass bei Tarifkunden im Sinn der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV) die Preise angepasst werden können, wenn dies auf höheren Bezugskosten beruht. Das LG Chemnitz schloss sich der Argumentation des Versorgers an, wonach die Kläger keine Sondervertragskunden seien. Diese Einschätzung zweifelten die Kläger hingegen an. Auf die klagenden Kunden der Erdgas Südsachsen GmbH kommen nun Nachzahlungen zu. Sie hatten sich gegen drei Preiserhöhungen aus den Jahren 2005 und 2006 gewehrt. Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte die Klagen koordiniert und wie das ENSO-Verfahren als Musterprozess geführt. Gegen das Urteil können die Verbraucher vor dem Dresdner Oberlandesgericht Berufung einlegen.