30. Juni 2008
Gebrauchtwagenkauf
In Formularkaufverträgen des gewerblichen Handels findet sich häufig die Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt dieser Klausel weder die Bedeutung einer positiven noch die einer negativen BeschaffenheitsvereinbaÂrung zu. Es werde weder vereinbart, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, noch dass es vielleicht doch nicht unfallfrei ist. Allerdings müsÂsen die Angaben des Vorbesitzers seitens des Verkäufers richtig wiedergegeben sein. Darüber hinaus, kommt der Klausel aber keine Bedeutung zu, es handelt sich um eine reine Wissenserklärung.Enthält der Kaufvertrag keine weiteren Angaben haben die Parteien die Frage, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, schlicht offen gelassen. Stellt sich heraus, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, liegt ein SachmanÂgel vor. Das Fahrzeug hat dann eine BeÂschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann. Zum Rücktritt berechtigt ein solcher – unbehebbarer – Sachmangel allerdings nur, wenn hierin eine erhebliche Pflichtverletzung liegt. Hierbei ist auf den merkantiÂlen Minderwert abzustellen, den das Fahrzeug durch die UnfalleiÂgenschaft aufweist. Bei einer Wertminderung von nicht einmal einem Prozent des Kaufpreises kann nach Ansicht des BundesgeÂrichtshofs nicht von einer erheblichen Pflichtverletzung gesprochen werden. Insbesondere bei älteren Fahrzeugen führt die Unfalleigenschaft nicht mehr zu einer Wertminderung, so dass es zwar ein SachÂmangel vorliegt, der Käufer aber nicht vom Kaufvertrag zurücktreten und weder Minderung noch Schadensersatz verlangen kann. BGH, Urteil v. 12.03.2008