23. November 2007
Gebrauchtwagenkauf
Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf vom Verkäufer eine umfassende Aufklärung über den Wagen erwarten. So muss der Verkäufer offenbaren, ob es sich beim verkauften Gebrauchtwagen um einen Unfallwagen handelt und wenn ja, auch Auskünfte über das Ausmaß des Vorschadens geben. Sollte der Gebrauchtwagenhändler ihm diese Informationen vorenthalten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, so das Oberlandesgericht Bamberg mit Urteil vom 21.09.20007.
Im entschiedenen Fall wurde der Käufer des sieben Jahre alten Kfz. bei den Verkaufsverhandlungen darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nach einem leichten Unfallschaden in dem Autohaus repariert und eine Stoßstange ausgetauscht worden war. Wie sich nach dem Kauf jedoch herausstellte, hatte der Unfall zu einem Rahmenschaden geführt. Die Karosserie war immer noch verzogen. Das Autohaus meinte aber, durch die Bezeichnung des Autos als Unfallfahrzeug alles Erforderliche getan zu haben und lehnte Ansprüche des Kunden ab.
Das OLG war wie das Landgericht Coburg als Vorinstanz anderer Auffassung. Der Hinweis auf leichte Unfallschäden angesichts eines kapitalen, unreparierten Rahmenschadens reiche nicht aus. Außerdem habe der Kläger von einer einwandfreien Reparatur des Fahrzeugs durch die Beklagte als Fachwerkstatt ausgehen dürfen. Somit muss das Autohaus dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für inzwischen gefahrene 11.000 Kilometer (ca. 1.500 Euro) zurückzahlen.