13. März 2013
Gesetzgebung
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet.Der Gesetzentwurf enthält Regeln zum Vorgehen gegen unseriöse Geschäftsmethoden beim Inkasso, gegen überzogene urheberrechtliche Abmahnungen, gegen unlautere Telefonwerbung sowie missbräuchliches Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb. So sollen Verbraucher unter anderem künftig vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen geschützt werden. Dazu werden vor allem die Abmahngebühren für Anwälte gesenkt und damit die Kosten für die viele Hundert Euro teuren Anwaltsschreiben insgesamt „gedeckelt“. Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellversstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. Deshalb sollen die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer fortan regelmäßig auf 155,30 Euro gedeckelt werden. UrheberrechtAbmahnungen von Rechtsanwälten wegen Rechtsverletzungen sind ein unter anderem im Urheber- und Wettbewerbsrecht etabliertes und legitimes Instrument. Es hilft, kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Nunmehr soll aber anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen bzw. vor allem der Anwaltskosten selbst entstehen zu lassen. Es ist den Rechteinhabern wie Musikverlagen und der Legitimität der Durchsetzung ihrer Rechte abträglich, wenn durch solche Geschäftsmodelle das grundsätzlich auch in anderen Bereichen bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird, weil der eigentliche Abmahnzweck, nämlich die Beseitigung der Verletzungshandlung und ihre Unterlassung in der Zukunft, in den Hintergrund rückt.Eine 2008 eingeführte Begrenzung der Gebühren erfüllt nach den bisherigen Erfahrungen ihren Zweck nicht. Sie erzeugte Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen, die oft das mit der Abmahnung vorgelegte „Vergleichsangebot“ annahmen. Es vermehren sich die Beschwerden über anwaltliche, komplett auf Textbausteinen basierende und ohne individuelle Überprüfung ausgesprochene „Massenabmahnungen“ mit Forderungen von durchschnittlich 700 Euro.Nach den statistischen Erhebungen des „Vereins gegen den Abmahnwahn e. V.“ sind allein im Jahr 2011 über 218.000 Abmahnungen mit einem Gesamtforderungsvolumen von über 165 Mio. Euro versandt worden. Die Zahlerquote soll bei knapp 40 % liegen.Daher wird es im Gerichtskostengesetz eine neue Wertvorschrift für bestimmte Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen geben; im Ergebnis werden die Gebühren für die erste Abmahnung bei privat handelnden Nutzern stark begrenzt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von diesem Wert abgewichen werden. Dazu bedarf es einer Darlegung, weshalb der Regelstreitwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für diese besonderen Umstände trägt in aller Regel der Kläger, d. h. der Abmahnende.Zudem werden besondere inhaltliche Anforderungen für Abmahnungen festgelegt, die die Transparenz erhöhen sollen. Für den Empfänger der Abmahnung soll immer klar und eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Er wird hierdurch besser in die Lage versetzt, zu erkennen, inwieweit die Abmahnung berechtigt ist, oder nicht.Außerdem wird – ebenso wie für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – durch Einführung eines Gegenanspruchs die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden gestärkt.InkassoDie Tätigkeit von Inkassounternehmen wird weiter reguliert. Jeder Schuldner soll sofort erkennen, für wen das Inkassounternehmen arbeitet, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und wie sich die Inkassokosten berechnen. Eine einfache und transparente Kostenerstattungsregelung soll verhindern, dass Verbraucherinnen und Verbraucher überzogene Inkassokosten zahlen. Denn zur Zeit gibt es keine klare Regelung, bis zu welcher Höhe Inkassokosten geltend gemacht werden können. Daher gibt es regionale Unterschiede zwischen den Gerichtsbezirken der einzelnen Oberlandesgerichte.Mit der Einführung von Inkasso-Regelsätzen soll künftig jeder Verbraucher sofort erkennen können, bis zu welcher Höhe Inkassokosten regelmäßig erstattungsfähig sind. Eine faire, dem tatsächlichen Aufwand angemessene Staffelung der Kosten soll dabei unseriösen Geschäftemachern den Anreiz nehmen.Die Inkassobranche unterliegt künftig zudem einer strengeren Aufsicht. Schon heute benötigen Inkassounternehmen eine Registrierung. Damit unseriöse Unternehmen schneller vom Markt verschwinden, sollen die Widerrufsmöglichkeiten für die Registrierung erweitert werden. Neue Bußgeldtatbestände und die Anhebung des Höchstsatzes von 5.000 auf 50.000 Euro stärken die Sanktionsmöglichkeiten gegen unseriöse Unternehmen im In- und Ausland.TelefonwerbungTelefonwerbung kann künftig nicht nur mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn eine natürliche Person den Anruf tätigt. Für automatische Anrufmaschinen bestand bislang eine Gesetzeslücke, die nun geschlossen werden wird. Aufgrund einer Umfrage ist deutlich geworden, dass es im Bereich der Anrufe im Gewinnspielbereich besonders gravierende Probleme gab. Mit dem Gesetzentwurf ist eine Gewinnspielabrede künftig nur wirksam, wenn sie in Textform abgeschlossen wird. Zudem wird die Bußgeldobergrenze bei dem bereits bestehenden Bußgeldtatbestand im Fall unerlaubter, ohne den Einsatz einer automatischen Anrufmaschine erfolgender Werbeanrufe deutlich erhöht.Unlauterer WettbewerbAuch Abmahnungen im Wettbewerbsrecht werden begrenzt. Durch die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen werden finanzielle Anreize für Abmahnungen deutlich verringert und die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden gestärkt. Dadurch soll die Zahl der Abmahnungen abnehmen, die weniger im Interesse eines lauteren Wettbewerbs als zur (anwaltlichen) Gebührenerzielung ausgesprochen werden.Nach bisheriger Rechtslage gilt im Wettbewerbsrecht ein so genannter „fliegender Gerichtsstand“. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde. Wird die Verletzungshandlung im Internet begangen, wird die Verletzungshandlung quasi überall begangen, und der Abmahnende kann sich als Kläger aus mehreren Gerichten das für ihn vermeintlich günstigste Gericht aussuchen. Daher soll nach der Neuregelung der „fliegende Gerichtsstand“ künftig nur noch in Ausnahmefällen Anwendung finden.BAYH & FINGERLE meint: endlich werden längst überfällige Lösungen wichtiger Probleme auf den genannten Gebieten umgesetzt.Wann die Neuregelungen in Kraft treten steht noch nicht fest.