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11. April 2017 Bayh & Fingerle

Betrieb von Drohnen

Neuregelungen für den Betrieb von Drohnen

Das Bundesverkehrsministerium hat am 07.04.2017 die neuen Bestimmungen für den Betrieb von Drohnen bekannt gegeben. Die unbemannten Fluggeräte sind für die Wirtschaft und für Amateure gleichermaßen interessant. Hier auszugsweise die wichtigsten Regelungen:

  • Chancen für die Zukunftstechnologie: Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können diese Art des Betriebs künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
  • Betriebsverbote bestehen z. B.
    • über Wohngrundstücken bei Drohnen mit einem Gewicht ab 0,25 kg oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann
    • in Flughöhen über 100 Metern ( dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen, oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt – sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt)
    • in und über sensiblen Bereichen, z. B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen
    • in An- und Abflugbereichen von Flughäfen
    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen.
  • Erlaubnispflicht ab 5 kg Gewicht und Betrieb bei Nacht. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Ab 1. Oktober 2017 gilt außerdem

  • Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, z. B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten. Sie muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein.
  • Kenntnisnachweis ab 2 kg, durch
    1. gültige Pilotenlizenz oder
    2. Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder
    3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
    Die unter 2. und 3. genannten Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.

(Quelle. Pressemitteilung des BMVI)

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