01. September 2010
Gesetzliche Neuregelungen zum 01.09.2010
Bereits zum 01.09.2009 wurde der Handel mit allen matten Glühlampen sowie jeglichen Glühlampen mit einer Leistung von mehr als 75 Watt verboten. Zum 01.09.2010 tritt nun die zweite Stufe der EU-Verordnung in Kraft: Dann werden auch Glühlampen mit mehr als 60 Watt vom Markt genommen. Von der Regelung nicht betroffen sind laut Regierung Lampen für Spezialanwendungen, die aufgrund technischer Eigenschaften oder laut Produktinformationen nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt geeignet sind. Dazu gehören zum Beispiel Pflanzen- oder Wachstumslampen, die die Photosynthese und damit das Pflanzenwachstum fördern.Mit dem neuen Bundeswaldgesetz will die Regierung eigenen Angaben zufolge die Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft verbessern, das Waldmonitoring modernisieren und Bürokratie abbauen. So gelten zum Beispiel Holzplantagen nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes. Das vermeide Konflikte mit Auflagen, die sich aus Vorgaben zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung ergeben. Erleichterungen soll es auch für forstwirtschaftliche Vereinigungen, also Zusammenschlüsse von Waldbesitzern und auch bei der Vermarktung von Holz und anderen Produkten geben. Ferner stellt das Gesetz laut Regierung beim Thema „Verkehrssicherungspflichten“ klar, dass Waldbesitzer in Zukunft nicht haften müssen für „waldtypische Gefahren“ wie umstürzende tote Bäume oder herabfallende Äste, die Wanderer gefährden können. Das Gesetz ist bereits seit dem 06.08.2010 in Kraft.Seit dem 20.08.2010 gilt außerdem ein EU-weites Handelsverbot für Robbenerzeugnisse. Von Robben werden vielfältige Erzeugnisse gewonnen. Unter anderem werden Felle, Fleisch, Öl oder Zähne zu Produkten wie Bekleidung oder Schmuck, aber auch zu Lebensmitteln verarbeitet. Verstöße werden in Deutschland mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bestraft. Ausnahmen von dem generellen Verbot gelten nur für Erzeugnisse aus der traditionellen Robbenjagd von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften. Und sie gelten für Erzeugnisse von Robben, die aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die allein zum Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird, und die ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen, in Verkehr gebracht werden. Aufgrund einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wurden die Regelungen für 16 Organisationen und Betriebe vorerst ausgesetzt, da sie Widerspruch eingelegt haben und noch anzuhören sind.Das Filmförderungsgesetz regelt die Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA). Die Mittel der FFA stammen aus Beiträgen der Vermarkter von Kinofilmen. Hierzu gehören Kinos, die Videowirtschaft, Fernsehveranstalter und Vermarkter von Pay-TV-Programmen, die Kinofilme enthalten (Programmvermarkter). Bisher wurde die Höhe der Beiträge der Fernsehveranstalter und der Programmvermarkter in Verträgen mit der FFA festgelegt. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2009 einen Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit gesehen, weil die Höhe der Abgaben der Kinos und der Videowirtschaft bereits bisher gesetzlich geregelt ist. Durch die Novelle wird ein Abgabemaßstab für Fernsehveranstalter und Programmvermarkter in das Gesetz aufgenommen, der im Vergleich zu den anderen Zahlergruppen angemessen ist. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes ist am 06.08.2010 in Kraft getreten.