18. Juli 2008
Gesetzliche Unfallversicherung
Eine Fahrradtour mit ein paar Kollegen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat in einem am 15.07.2008 veröffentlichten Urteil der Dritte Senat des Hessischen Landessozialgerichts entschieden.Im Juni 2001 nahm die Angestellte eines Fördervereins einer Schule an einer Fahrradtour mit neun Lehrerinnen und Lehrern teil. Bei einem Sturz verletzte sich die Pädagogin aus dem Landkreis Gießen am Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft hatte eine Entschädigung abgelehnt. Der Unfall sei nicht bei einer versicherten Tätigkeit geschehen.So haben dies jetzt auch die Darmstädter Richter beurteilt. Zwar umfasse die versicherte Tätigkeit auch die Teilnahme an Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Mangels Regelmäßigkeit sei die Fahrradtour allerdings nicht als Betriebssport anzusehen. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund der konditionellen Fähigkeiten hätten nur wenige der insgesamt 70 Lehrkräfte an der Fahrradtour teilnehmen können. Die Veranstaltung sei somit von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet gewesen, zur Förderung der Gemeinschaftsgestaltung beizutragen.Soweit die private Freizeitgestaltung – wie im vorliegenden Falle – im Vordergrund stehe, mache eine Anerkennung als Arbeitsunfall zudem eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich und dehne die gesetzliche Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre aus.