09. September 2008
Gesundheitsreform
Der Gesundheitsfonds tritt als ein weiterer Teil der Gesundheitsreform 2007 ab dem 01.01.2009 in Kraft. Dazu gehört unter anderem ein einheitlicher Beitragssatz in allen gesetzlichen Krankenkassen, der bis Anfang November 2008 durch die Bundesregierung festgelegt wird. Bei dem dann ab Januar 2009 geltenden Beitragssatz bestehe kein Sonderkündigungsrecht, auch wenn sich für den Einzelnen der Beitragssatz erhöhe, schreibt Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, in einer Mitteilung.Anders sei es beim so genannten Zusatzbeitrag, den die Kasse verlangen dürfe, wenn sie mit dem Geld, das sie aus dem Gesundheitsfonds erhalte, nicht ausreichend wirtschaften könne. Der Zusatzbeitrag sei auf ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes begrenzt. Bis zu monatlich acht Euro könne er ohne eine Prüfung der Höhe der Einnahmen des Versicherten betragen. In einem solchen Fall greife ein Sonderkündigungsrecht, erläutert Schmidt. Die gesetzliche Regelung sehe dabei vor, dass die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages oder der Erhöhung eines bereits geforderten Zusatzbeitrages gekündigt werden könne. Die Krankenkasse habe ihre Mitglieder auf dieses Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Wenn die Kasse dieser Hinweispflicht nicht nachkomme, verlängere sich das Sonderkündigungsrecht um den entsprechenden Zeitraum. «Der Versicherte muss also sehr aufmerksam sein, damit er keine Fristen verpasst», empfiehlt Schmidt.Eine weitere Neuerung seien auch Prämienzahlungen, welche die Kassen vorsehen könnten, wenn die Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds höher seien als der Finanzbedarf einer Kasse, so Schmidt weiter. Verringere die Kasse allerdings dann ihre bisher gewährte Prämienzahlung, könne auch hier die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit der Prämienverringerung gekündigt werden.Bis zum 31.12.2008 gelte noch die bisherige Regelung. Danach könne bei einer Erhöhung des Beitragssatzes durch die Krankenkasse die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Die notwendige 18-monatige Bindungsfrist spiele dabei keine Rolle. Ein Wechsel lohne sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings kaum noch, so die Gesundheitsexpertin Schmidt.