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15. November 2007 RA Andreas Pitsch

Grundlegende Reform des GmbH-Rechts steht an

Die GmbH wird flott gemacht

Im Mai 2007 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vorgelegt. Es bestehen gute Aussichten, dass das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten kann.Worum geht es? Die Rechtsform der GmbH wurde in der Vergangenheit häufig als international wenig wettbewerbsfähig und insbesondere von ihrer Gründung her als zu schwerfällig angesehen.

Ein Hauptanliegen des Gesetzes ist daher die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Staaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden, um Gründungen zu erleichtern. Um Existenzgründern zu helfen, die am Anfang nur wenig Stammkapital haben und benötigen, wie z.B. im Dienstleistungsbereich, ist eine „Einstiegsvariante‟ der GmbH vorgesehen, die so genannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Es handelt sich dabei um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Sie darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten und soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der „normalen‟ GmbH nach und nach ansparen.Bislang muss die Stammeinlage eines Gesellschafters mindestens 100 Euro betragen und darf nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.Für unkomplizierte Standardgründungen (Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum Gesetz zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich; verlangt wird dann nur die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften.

Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits das Anfang 2007 erheblich beschleunigt, indem die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht werden, das dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten in das elektronisch geführte Register übernehmen kann.Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Betriebe, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft erst in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die staatliche Genehmigung vorliegt, was häufig zu teils erheblichen Verzögerungen führt. Zukünftig müssen GmbHs und auch andere Unternehmen keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als am Markt tätiges Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH gegenüber anderen Rechtsformen ausgeglichen werden.So soll zukünftig deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt und auch im Ausland liegen kann. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der GmbH zu führen.Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht.Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird auch in anderer Hinsicht aufgewertet: Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, darf darauf vertrauen, dass der in der Gesellschafterliste verzeichnete Veräußerer auch wirklich Gesellschafter ist, wenn der Inhalt der Liste seit mindestens drei Jahren unbeanstandet geblieben ist. Diese Regelung schafft mehr Rechtssicherheit. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört.Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling soll gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung rechtlich klar geregelt werden. Schließlich sieht der Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen vor.So wird die immerhin seit mehr als einhundert Jahren bewährte Rechtsform der GmbH an die nationalen und internationalen Entwicklungen in den letzten Jahren und die gesellschaftlichen Bedürfnisse angepasst. Andreas Pitsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
mit Tätigkeitsschwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht

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