27. Juni 2011
Grundzüge der Elternzeit
Dies liegt vor allem an der Formulierung des Gesetzes bzw. den Schwierigkeiten bei der Antragstellung – wie selbst der Unterzeichner kürzlich bei einem Elterngeldantrag in eigener Sache feststellen musste. Aus diesem Anlass sollen – kurz – die Rechte und Pflichten während der Elternzeit skizziert werden. Ich möchte in den nächsten Aufsätzen auf das Elterngeld und die Mutterschutzzeit Bezug nehmen.
Elternzeit:
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht (nur) bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes, also maximal für 3 Jahre. Was viele Betriebe oder Unternehmen in der Praxis falsch darstellen ist, dass die Zeiten des allgemeinen Mutterschutzes bei der Inanspruchnahme der Elternzeit im direkten Anschluss an die Mutterschutzfrist in vollem Umfang angerechnet werden. Die Elternzeit endet somit in jedem Fall also spätestens am 3. Geburtstag des Kindes.
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit schriftlich einfordern, wenn diese unmittelbar nach der Geburt oder der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit muss der Antrag gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Andernfalls läuft der Mitarbeiter Gefahr, dass er eine Abmahnung, ggf. gar eine Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit nach Ende der Mutterschutzfrist erhält.
Im Antrag muss erklärt werden, in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer seine Elternzeit nehmen möchte. ´
Während der Dauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Macht der Arbeitnehmer seinen Elternzeitantrag nicht schriftlich geltend, so läuft er Gefahr, dass – selbst wenn der Arbeitgeber die Inanspruchnahme von Elternzeit toleriert – gegebenenfalls Streit darüber entsteht, ob tatsächlich Kündigungsschutz besteht oder nicht. Im Zweifel wird anzunehmen sein, dass je länger die Elternzeit in Anspruch genommen wird, desto eher dem Arbeitgeber unterstellt werden kann, dass dieser die Elternzeit akzeptiert hat. Vermeiden Sie jedoch diese Streitigkeit durch die Stellung eines schriftlichen Antrags.
Während der Dauer der Arbeitszeit kann ein Arbeitnehmer in Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern die Verringerung seiner Arbeitszeit während der Elternzeit fordern, sofern sein Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestand.
Dem Verringerungsantrag dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss mindestens 7 Wochen vor Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich gestellt werden. Der Umfang der Verringerung in einem Zeitraum von mindestens 2 Monaten muss zwischen 15 und 30 Wochenstunden umfassen.
Sollten Rechtsfragen bezüglich des Beginns, der Beendigung oder während der Inanspruchnahme von Elternzeit auftreten, so kann es sich lohnen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und dies klären zu lassen.