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18. September 2008 Bayh & Fingerle

Haftungsrecht

Verkehrssicherungspflicht eines Skiliftbetreibers

Es gehört zu den Verkehrssicherungspflichten eines Skiliftbetreibers, Metallpfosten an der Talstation eines Liftes zum Schutz der Skifahrer vor Verletzungen abzupolstern. Das hat der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main klargestellt und die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz abgeändert. In prozessualer Hinsicht nahm der Senat eine Beweiserleichterung zugunsten des klagenden Skifahrers an. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Verletzung des Klägers auf der fehlenden Polsterung des Pfostens beruhe. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen (Urteil vom 10.9.2008).Nach Auffassung des OLG war im konkreten Fall die Gefährlichkeit des harten und unnachgiebigen Eisenpfostens für den Liftbetreiber leicht erkennbar. Es sei eine allgemeinkundige Tatsache, dass sich gerade im Bereich von Lift-Talstationen besonders viele Skifahrer ballten und es dort besonders häufig zu Kollisionen und Stürzen komme. Der Liftbetreiber hätte daher im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Begrenzungspfosten abpolstern müssen, etwa mit Schaumstoff, Strohsäcken oder ähnlichem.Der Kläger war als Skifahrer bei der Ankunft im Bereich der Talstation des beklagten Skiliftbetreibers in Hessen gestürzt, war mit einem ungepolsterten Begrenzungspfosten aus Eisen kollidiert und hatte dadurch einen dreifachen komplizierten Beinbruch erlitten. Als Schadensersatz sprach der Senat dem Kläger Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten und ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt knapp 14.000 Euro zu.

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