17. November 2008
Haftungsrecht
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit einem Urteil vom 22.10.2008 Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen eine Tätowiererin bejaht. Ein so genanntes „Bio-Tattoo“ hatte sich entgegen der Ankündigung der Tätowiererin nicht aufgelöst und musste mittels Laserbehandlung entfernt werden. Das Tätowieren stelle eine Körperverletzung dar, die hier auch nicht gerechtfertigt gewesen sei, da klar gewesen sei, dass die Klägerin nicht in ein dauerhaftes Ornament auf ihrem Körper eingewilligt habe.1998 hatte die beklagte Tätowiererin mit einem Flyer für das Anbringen eines so genannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von drei bis sieben Jahren wieder auflösen sollte. Die Klägerin las den Flyer und begab sich im Februar 1998 auf eine Verbrauchermesse zu einem Messestand, wo ihr die Beklagte nochmals erklärte, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde, weil sie nur in die oberste Hautschicht eingefräst werde und im Übrigen nur Biofarben verwendet würden. Die Klägerin ließ sich noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung ab. Das Landgericht Mannheim hatte die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen.Die Berufung der Klägerin zum Fachsenat des OLG Karlsruhe hatte Erfolg. Das OLG stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen. Die Klägerin habe gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos stelle eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig gewesen sei. Das Bio-Tattoo sei nicht, wie unter anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen, nach drei bis sieben Jahren verschwunden, sondern auch heute, zehn Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament hatte haben wollen, sei ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet gewesen, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese sei daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden.Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt, so das OLG weiter. Die Beklagte habe damit geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von drei bis sieben Jahren in Nichts auflöse. Das sei Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese sieben Jahre seien im Februar 2005 abgelaufen. Die Verjährung habe nicht vor Ablauf der Sieben-Jahres-Frist beginnen können. Damit sei die Einreichung der Klage im Februar 2008 noch rechtzeitig.