23. März 2011
Haftungsrecht
Die Beklagte empfahl der Klägerin Anfang 2005 in zwei Beratungsgesprächen einen Vertrag über einen CMS Spread Ladder Swap. Dabei handelt es sich um eine Wette auf den Abstand (Spread) zwischen den kurzfristigen und den langfristigen Zinsen. Die Anleger spekulieren darauf, dass die langfristigen Zinsen stärker steigen als die kurzfristigen. Die Beklagte verpflichtete sich in dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag, dieser aus einem Bezugsbetrag von 2.000.000 Euro für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zinsen in Höhe eines festen Zinssatzes von drei Prozent pro Jahr zu zahlen. Die Klägerin verpflichtete sich, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5 Prozent pro Jahr an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz. Dieser sollte mindestens bei 0,0 Prozent liegen und sich abhängig von der Entwicklung des Zinsabstands zwischen dem Zehn- und Zwei-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 – CMS 2) nach der Formel «Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike – (CMS10 – CMS 2)]» berechnen. Die Höhe des «Strike»-Parameters lag anfänglich bei einem Prozent und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85 Prozent, 0,70 Prozent und 0,55 Prozent ab. Der Vertrag konnte ohne wichtigen Grund von beiden Parteien erstmals nach drei Jahren Laufzeit und nur gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe des aktuellen Marktwertes des Vertrages einseitig gekündigt werden.Hinsichtlich der Risiken hatte die Beklagte die Klägerin in den im Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen unter anderem darauf hingewiesen, dass sie höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als «theoretisch unbegrenzt». Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ungefähr vier Prozent der Bezugssumme. Hierauf hatte die Beklagte die Klägerin nicht hingewiesen.Ab Herbst 2005 nahm die Zinsdifferenz entgegen der Prognose der Beklagten fortlaufend ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Klägerin als Verlustgeschäft erwies. Im Januar 2007 wurde das Swapgeschäft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 Euro aufgelöst. Die Klägerin verlangte unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen im Wesentlichen die Rückzahlung von 541.074 Euro nebst Zinsen. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der BGH hat entschieden, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat und deshalb zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Beklagte hätte die Klägerin darüber aufklären müssen, dass der Swap-Vertrag einen negativen Anfangswert von ungefähr vier Prozent der Bezugssumme hat. Denn der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert sei Ausdruck eines gravierenden Interessenkonfliktes: Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette sei der Swap nur dann günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintrete und die Klägerin einen Verlust erleide. Als Beraterin sei die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren.Wie der BGH weiter ausführt, habe die Beklagte diesen Interessenkonflikt nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch «Hedge-Geschäfte» verkauft habe. Denn die weitere Entwicklung des Zinsabstands über die Laufzeit des Vertrages habe der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein können, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt habe. Da die Beklagte die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert habe, dass der Markt das von der Klägerin übernommene Risiko in Höhe von ungefähr vier Prozent der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, habe sie sich diesen Vorteil durch die «Hedge-Geschäfte» abkaufen lassen können.Laut BGH kann dieser Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages nicht entgegengehalten werden, dass eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit den von ihr empfohlenen Anlageprodukten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt sei offenkundig. Der Interessenkonflikt müsse jedoch offen gelegt werden, wenn wie im vorliegenden Fall besondere Umstände zum reinen Gewinnerzielungsstreben hinzuträten. Solche besonderen Umstände sieht der BGH bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap darin, dass die Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet habe, um das Risiko, das der Kunde aufgrund der Bankberatung übernommen habe, sofort gewinnbringend verkaufen zu können.Offen lassen konnte der BGH wegen der bereits festgestellten Beratungspflichtverletzung, ob die Beklagte ausreichend über die Verlustrisiken des CMS Spread Ladder Swap aufgeklärt hatte. Er erläutert dazu aber, dass bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen seien. Dem Kunden müsse vor allem klar und verständlich verdeutlicht werden, dass das für ihn nach oben unbegrenzte Verlustrisiko nicht nur ein «theoretisches» ist, die Bank hingegen ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenze. Denn durch die Kappung der variablen Zinsen bei null Prozent könne sich keine «negative Zinszahlungspflicht» des Kunden errechnen, welche die auf drei Prozent pro Jahr festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Laut BGH muss die Aufklärung bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde bezüglich des Risikos im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank. Nur so sei eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen wolle.(Quelle: beck-online)Die Bedeutung des Urteils geht weit über den Einzelfall hinaus, weil hunderte von Bankkunden solche Produkte gekauft und verloren haben.