23. März 2009
Haftungsrecht – Fitnessstudio
Das LG Coburg hat sich mit den Anforderungen, die an den Betreiber eines Fitnessstudios für die Kontrolle der Trainingsgeräte zu stellen sind, befasst.Der Kläger besuchte regelmäßig das Fitnessstudio des Beklagten. Beim Ziehen auf einem Rückenzuggerät ist das Stahlseil gerissen und der Kläger wurde von einer Metallstange am Kopf getroffen, wodurch er erhebliche Verletzungen erlitt. Er zog sich eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung zu, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Daher begehrte er vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz.Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 4.000 € verurteilt sowie zum Ersatz künftiger Schäden.Nach Auffassung des Gerichts treffen den Beklagten wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch hohe Sorgfaltsanforderungen. Von ihm sei zu verlangen, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterzieht oder, wenn er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich dazu fachkundiger Hilfe bedient. An dem Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen.Das Urteil ist rechtskräftig.