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18. Mai 2010 Bayh & Fingerle

Haftungsrecht – Verkehrssicherungspflicht

OLG Oldenburg veruteilt Gemeinde wegen Verletzung der Streupflicht auf einem Radweg
Das OLG Oldenburg hat eine Verletzung der Streupflichten einer Gemeinde für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen bereits vor 7:30 Uhr bejaht, auch wenn die Gemeindesatzung eine Streupflicht erst ab 7:30 Uhr vorsieht.Die Klägerin war im Dezember 2008 um 7:20 Uhr an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt ihres Wohnortes mit dem Fahrrad gestürzt, als sie ihren Sohn zur Schule begleitet hatte. Das Glatteis hatte sich in der zweiten Nachthälfte gebildet, als die Temperaturen plötzlich auf -1 C gesunken waren. Die Klägerin verklagte die Gemeinde auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die beklagte Gemeinde hatte sich auf ihre Satzung berufen und die Auffassung vertreten, sie sei erst ab 7:30 Uhr zum Streuen verpflichtet gewesen. Außerdem bestehe eine Streupflicht für Radwege nur an „gefährlichen“ Stellen.Das OLG Oldenburg hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.500 Euro zu zahlen. Im Übrigen ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 50% jedes weiteren materiellen oder immateriellen Schadens aus dem Fahrradunfall zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. Die Gemeinde habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, allerdings treffe die Klägerin ein hälftiges Mitverschulden, da sie das Glatteis erkannt habe und vorsichtiger hätte fahren müssen.Zwar bestehe auf Radwegen keine generelle Streupflicht für eine Gemeinde. Etwas anderes gelte aber für wichtige und gefährliche Fahrbahnstellen. Dazu zähle der zentrale Verkehrsknotenpunkt der betroffenen Gemeinde, an dem die Klägerin mit dem Fahrrad gestürzt war. Die Streupflicht bestehe auch bereits vor 7:30 Uhr. Die Gemeindesatzung entbinde die Gemeinde nicht von ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Da Schulbeginn in der betreffenden Gemeinde schon um 7:30 Uhr ist und ortsansässige Discounter schon um 7:00 Uhr geöffnet haben, müsse der Bürger nicht damit rechnen, dass zentrale Verkehrswege erst um 7:30 Uhr gestreut sind.Das Gericht stellte aber auch fest, dass die Klägerin ihrerseits die Pflicht zur gesteigerten Aufmerksamkeit hatte. Da die Straßenglätte für die Klägerin erkennbar gewesen ist, treffe sie ein 50%iges Mitverschulden. Dies führte zu einer hälftigen Reduzierung ihrer Ansprüche.Die Entscheidung ist rechtskräftig(Quelle: JURIS)

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