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07. Januar 2008 Bayh & Fingerle

Illegale Downloads aus dem Internet

OLG Frankfurt/M. verneint Überwachungspflicht von Angehörigen

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 20.12.2007. Der klagende Musikverlag behauptete, dass über den Internetanschluss fast 300 Audiodateien illegal im Internet zum Download angeboten worden seien, von denen der Verlag an einigen die alleinigen Verwertungsrechte habe. Der Beklagte erwiderte auf die Klage, weder er noch seine Ehefrau oder seine vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren, die Zugang zu seinem Computer haben, hätten den Verstoß begangen.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Beklagte das verbotene Filesharing selbst vorgenommen habe. Es sei zwar nahe liegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines der Familienmitglieder begangen worden sei, aber der Beklagte müsse dafür nicht haften. Den Inhaber eines Internetanschlusses treffe nur dann die Pflicht, die anderen Nutzer zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass diese den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestünden nicht ohne frühere Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf einen möglichen Missbrauch. Jedenfalls bestehe nicht schon deshalb Anlass zur Überwachung, weil solche Verletzungen im Internet häufig vorkämen und darüber in den Medien umfangreich berichtet werde (der Beschluss ist rechtskräftig).

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