25. Juni 2008
Insolvenzverfahren
Der BGH hat in einem Amtshaftungsverfahren gegen das beklagte Land im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde festgestellt, dass eine Vorstrafe eines Rechtsanwalts wegen einer InsolvenzÂstraftat seiner Bestellung als Insolvenzverwalter auch dann entgeÂgensteht, wenn kein Zusammenhang der Straftat mit der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt besteht. Der Kläger ist Insolvenzgläubiger im Verfahren über das Vermögen einer Gesellschaft, in dem das Amtsgericht einen Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter bestellte, der etwas über drei Jahre zuvor wegen Insolvenzstraftaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war. Im hiesigen InsolÂvenzverfahren entnahm der Insolvenzverwalter widerrechtlich nahezu die gesamte Insolvenzmasse von etwa 370.000 Euro, woraufhin der Kläger mit seiner Forderung vollständig ausfiel. Einen AmtshafÂtungsanspruch lehnten die Vorinstanzen ungeachtet der objektiv fehlenden Eignung des Insolvenzverwalters mit der Begründung ab, Rechtspfleger und Richter des Insolvenzgerichts hätten keine KenntÂnis von der Vorstrafe gehabt und auch nicht haben müssen; insbeÂsondere seien Amtsträger des beklagten Landes nicht zu entspreÂchenden Datenübermittlungen berechtigt und schon gar nicht verpflichÂtet gewesen. Beschluss des BGH vom 31.01.2008