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02. Mai 2011 RA Frank Wiesbrock

Interessante BGH-Entscheidung zum Spannungsverhältnis zwischen Restschuldbefreiung und Erbfall

Der BGH hat Fragen zu Pflichten eines in der Wohlverhaltensphase befindlichen Schuldners bei der Annahme bzw. beim Antritt von Erbschaften und Vermächtnissen geklärt.

In seinem Urteil vom 10.03.2011, AZ: IX ZB 168/09, hatte der BGH zunächst die Frage zu klären, ob der in der Wohlverhaltensphase befindliche Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, dem zu seiner Überwachung eingeschalteten Treuhänder den Anfall eines Vermächtnisses nach dem Tod seiner Mutter hätte offenbaren müssen. Unter Bejahung dieser Pflicht hatten die Vorinstanzen dem Schuldner die Gewährung der Restschuldbefreiung versagt. Der BGH hat jedoch gegen die Vorinstanzen entschieden. Zur Begründung führte er aus, dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis keine Obliegenheitsverletzungen im Rahmen der Wohlverhaltensphase darstellen, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen könnten. Denn die Geltendmachung der vorgeschilderten Rechte ist höchstpersönlicher Natur und der höchstpersönliche Charakter dieser Entscheidung darf auch nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder zur Geltendmachung des Pflichtteils oder zur Annahme eines Vermächtnisses unterlaufen werden.Ebenso stellte der BGH klar, das vor diesem Hintergrund die unterbliebene Mitteilung eines in der Wohlverhaltensphase eingetretenen Erbfalls dann, wenn die Erbschaft oder das Vermächtnis noch ausgeschlagen werden können, oder noch nicht feststeht, ob ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, ebenfalls keinen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung darstellt. Fazit:Mit seiner Entscheidung hat der BGH die Stellung eines Schuldners im Rahmen der Wohlverhaltensphase, die auf einen kompletten Schuldenerlass, also die so genannte Restschuldbefreiung, abzielt, erheblich gestärkt. Die Tatsache, dass dies letztendlich zu Lasten der Gläubiger geht, hat der BGH dabei offensichtlich in Kauf genommen.

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