22. März 2012
Internet- und Strafrecht
Das Landgericht Hamburg hat sein Urteil im sogenannten Abofallen-Verfahren gefällt und sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 Jahren und neun Monaten sowie zu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten hätten als Täter beziehungsweise als Gehilfen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet Abofallen betrieben und auf diese Weise bei rund 65.000 Internetnutzern einen Schaden von insgesamt mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht, so das LG mit Urteil vom 21.03.2012.Die Angeklagten hatten laut Feststellungen des Gerichts mit unterschiedlichen Unternehmen im Internet sogenannte Sinnlosangebote unterbreitet. Sie hatten dabei Leistungen kostenpflichtig angeboten, die andernorts kostenfrei zu erhalten waren. Unter anderem boten sie frei erhältliche Software kostenpflichtig an. Dabei war der Hinweis auf die Kostenpflicht absichtlich so positioniert, dass er bei flüchtiger Betrachtung der Websites leicht übersehen werden konnte. Wer sich auf den Websites der Angeklagten anmeldete, erhielt anschließend eine E-Mail, in der ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt und er zur Zahlung von 60 beziehungsweise 84 Euro aufgefordert wurde. Kam er der Zahlungsaufforderung nicht nach, folgten in zahlreichen Fällen Zahlungsaufforderungen seitens des ebenfalls mitangeklagten Rechtsanwalts.Nach dem Urteil der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des LG Hamburg erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen hätten die Angeklagten den Kunden vorgetäuscht, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich seien jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkenne beziehungsweise hiervon ausgehe, komme kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande, so das LG.Der Angeklagte, der als Initiator der Taten an allen wesentlichen Entscheidungen maßgeblich beteiligt und für die Konzeption der Websites verantwortlich war, ist laut LG insbesondere wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gegen drei weitere Angeklagte wurden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die übrigen drei Angeklagten wurden wegen ihrer untergeordneten Beihilfehandlungen zu Geldstrafen verurteilt beziehungsweise mit Strafvorbehalt verwarnt.