22. Juli 2009
Internetauktionen
Wer bei einer vom Verkäufer nach kurzer Zeit abgebrochenen Internetauktion ein hochwertiges Fahrzeug für 5,50 Euro ersteigert, das Fahrzeug jedoch nicht erhält, kann vom Verkäufer nicht ohne weiteres Schadenersatz verlangen. Diesem Anspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wie ein vor dem Oberlandesgericht Koblenz abgeschlossenes Verfahren zeigt, bei dem ein Mann bei eBAy einen Porsche für 5,50 Euro ersteigert hatte.Der Beklagte bot im August 2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen am 16.04.2007 erstmals zugelassenen Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000 Euro hatte, zu einem Mindestgebot von einem Euro zur Versteigerung an. Nach wenigen Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags zum Preis von 5,50 Euro ab und veräußerte das Fahrzeug anderweitig zu einem Preis von 73.450 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 75.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Er hat den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro beziffert. Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei der Beklagte dem Kläger grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe. Der Schadenersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenstehe. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung zum OLG Koblenz eingelegt. Dieses wies den Kläger per Beschluss darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des LG Koblenz ist damit rechtskräftig. Das OLG hat die Auffassung des LG bestätigt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und der Beklagte dadurch, dass er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert hat, dem Kläger grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist.Jedoch sei das Bestehen des Klägers auf der Durchführung des Vertrages und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Wie der Senat ausgeführt hat, muss die Annahme eines Rechtsmissbrauchs aus Gründen der Rechtssicherheit auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber vor. Der Beklagte habe die Auktion bereits nach einem kurzen Zeitraum abgebrochen. Eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis des Klägers sei nicht zu erkennen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein Abbruch der Auktion möglich gewesen wäre, noch bevor ein Angebot abgegeben worden sei. Der Kaufpreis von 5,50 Euro bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert des Fahrzeuges von zumindest 75.005,50 Euro bewege sich nicht mehr im Bereich eines „Schnäppchens“, also eines besonders günstigen aber doch noch im erwartbaren Rahmen liegenden Preises. Vielmehr liege für den verständigen Betrachter ein nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache vor.Bei der Durchführung der Auktion über die gesamte Bietzeit wäre ein Erlös erzielt worden, der das Höchstgebot des Klägers von 5,50 Euro und auch sein Maximalgebot von 1.100 Euro bei weitem überschritten hätte. Dies zeige sich auch daran, dass der Beklagte das Fahrzeug sofort erneut eingestellt und zehn Tage später einen Erlös von 73.450 Euro erzielt habe. Der Kläger könne deshalb nach den Umständen des konkreten Einzelfalls keinen Schadenersatz vom Beklagten verlangen.(Quelle: Beck-Online)