30. Januar 2013
Internethandel
Online-Verkäufer sind trotz der Formulierung «ohne Gewähr» dafür verantwortlich, dass ihr Angebot hält, was es verspricht. Das ergibt sich aus einer am 29.01.2013 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Fall muss nun von dem Landgericht Berlin neu verhandelt werden (Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12).
Online-Verkäufer lehnen Rücktritt trotz Fahruntauglichkeit des ersteigerten Bootes ab
Im konkreten Fall hatte eine Frau auf der Online-Plattform eBay ein Boot für mehr als 2.000 Euro ersteigert. Als sich später herausstellte, dass das Boot komplett von Schimmelpilz befallen und damit nicht fahrtauglich war, wollte sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Verkäufer lehnten dies ab und beriefen sich darauf, dass sie sowohl in der Beschreibung des Bootes als auch später im Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatten.
Beschreibung des Bootes als fahrtüchtig steht Gewährleistungsausschluss entgegen
Damit konnten sie den BGH nicht überzeugen. Die Verkäufer hätten das Boot unter anderem mit den Worten «Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen» als gebrauchsfähig beschrieben. Damit könnten sie nicht gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen. Allerdings hätte die Käuferin den Verkäufern die Chance geben müssen, die Mängel zu beheben. Das gelte auch dann, wenn die Kosten für die Nachbesserung den Wert des Bootes überschreiten.