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17. Oktober 2011 Bayh & Fingerle

Justizgewährung

Gesetz zum Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren kann in Kraft treten

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte am 14.10.2011 den Beschluss des Bundesrats zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren. Das neue Gesetz stärke den Rechtsschutz in Deutschland, verhindere überlange Prozesse und biete eine Entschädigung, wenn es doch zu lange dauert.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beanstandet seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland. Die erste Verurteilung Deutschlands erfolgte 2006. Insgesamt hat Deutschland wegen überlangen Verfahrensdauern in 125 EGMR-Verfahren Entschädigungen in Höhe von 944.504 Euro gezahlt. Etwa 80 Prozent aller Verurteilungen Deutschlands vor dem EGMR gehen auf überlange Verfahren zurück. Mehrere Anläufe, den von der Europäischen Menschenrechtskonvention gebotenen Rechtsschutz umzusetzen, blieben bislang ergebnislos.Der vom Bundesjustizministerium auf den Weg gebrachte und nun von Bundesrat bejahte Gesetzentwurf sieht nach Angaben des Ministeriums vor, dass der Betroffene sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren wehren kann. Auf der ersten Stufe müssten die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögere, könne auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden.In diesem Entschädigungsverfahren bekämen die betroffenen Bürger für immaterielle Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – als Regelbetrag 1.200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile sei zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt. Der neue Entschädigungsanspruch hänge nicht von einem Verschulden ab. Neben der neuen Entschädigung seien zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann könne umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes)durchschnittlich 4,7 Monate (Amtsgerichte) beziehungsweise 8,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Ländern zeige aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten, so das BMJ. Bei den Amtsgerichten liege die Spannweite zwischen 3,9 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 6,3 und 11,0 Monaten. 13,0 Prozent der Prozesse vor den Landgerichten dauerten mehr als 12 Monate und 6,0 Prozent mehr als 24 Monate. Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauerten mit im Bundesdurchschnitt 10,9 Monaten deutlich länger. An den Finanzgerichte dauerten die Verfahren gar durchschnittlich 17,5 Monate.

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