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11. August 2010 Bayh & Fingerle

Kapitalmarktrecht

BGH: Anleger dürfen Berater vertrauen und müssen Emissionsprospekte nicht lesen
Kapitalanleger dürfen auf die Angaben ihres Beraters vertrauen und müssen nicht zusätzlich die Prospekte mit Informationen über die Risiken von Finanzprodukten lesen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem am 06.08.2010 veröffentlichten Urteil vom 08.07.2010 entschieden. Unterlasse der Anleger eine „Kontrolle“ seines Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weise dies auf ein Vertrauensverhältnis hin und bedeute keine grobe Fahrlässigkeit des Kunden.

Der BGH gab der Klage eines Anlegers statt, der für 150.000 DM Anteile am geschlossenen Immobilienfonds „Turmcenter Frankfurt“ erworben hatte. Nachdem der Fonds pleite ging, forderte der Mann rund 100.000 Euro Schadensersatz, weil der Anlagevermittler ihn falsch beraten habe. Insbesondere sei er nicht auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden.Schon nach der bisherigen Rechtsprechung mussten sich Anleger in der Regel kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie sich auf die „Richtigkeit und Vollständigkeit“ der Beratung verlassen haben. Nun entschied der BGH, dass es auch für die Frage des Verjährungsbeginns nicht darauf ankommt, dass ein Anleger die falsche Beratung früher hätte erkennen können, wenn er den Prospekt gelesen hätte.

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