11. August 2010
Kapitalmarktrecht
Der BGH gab der Klage eines Anlegers statt, der für 150.000 DM Anteile am geschlossenen Immobilienfonds „Turmcenter Frankfurt“ erworben hatte. Nachdem der Fonds pleite ging, forderte der Mann rund 100.000 Euro Schadensersatz, weil der Anlagevermittler ihn falsch beraten habe. Insbesondere sei er nicht auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden.Schon nach der bisherigen Rechtsprechung mussten sich Anleger in der Regel kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie sich auf die „Richtigkeit und Vollständigkeit“ der Beratung verlassen haben. Nun entschied der BGH, dass es auch für die Frage des Verjährungsbeginns nicht darauf ankommt, dass ein Anleger die falsche Beratung früher hätte erkennen können, wenn er den Prospekt gelesen hätte.